Rabatte dürfen nicht einbehalten werden

Drucken Von RA André Martin    aktualisiert am 09.06.2011

Herstellerrabatte muss der Zahnarzt an die Patienten bzw. die Kostenträger weitergeben, andernfalls verstößt er gegen geltendes Recht, was grundsätzlich Folgen bis zum Entzug der Zulassung haben kann. Der folgende Kurzbeitrag fasst das Wichtigste zur Rabattregelung zusammen.

Bild: (C) Gerd Altmann / PIXELIO
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Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, beim Bezug von Praxisbedarf gewährte Rabatte an die entsprechenden Kostenträger weiterzuleiten (§ 44 Abs. 5 BMV-Ä für Materialien außerhalb des Sprechstundenbedarfs; nach Auffassung der Kassen allgemeines Prinzip). Es gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes, dass er „peinlich genau“ abrechnet.

Vertragsarzt als Vertreter der Krankenkasse



Der Vertragsarzt tritt bei der Verordnung von Arzneimitteln, so auch bei der Verordnung des kassenärztlichen Sprechstundenbedarfs, als Vertreter der Krankenkassen auf (vgl. z. B. Urteil des OLG Hamm vom 22.12.2004, Az: 3 Ss 431/04). Verpflichtet er hierbei die Krankenkasse zur Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge, liegt hierin ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht, die ihm aufgrund seiner Stellung im kassenärztlichen Abrechnungssystem obliegt (vgl. Urteil des BGH vom 25.11.2003, Az: 4 StR 239/03). Dieses Verhalten erfüllt nach gerichtlicher Ansicht den sogenannten Tatbestand der Untreue.

Bei Verstößen geht es bis zum Verlust der Zulassung



Beim Verstoß gegen Vorschriften des Strafrechts, also wie es bei der Begehung von Vermögensdelikten zum Nachteil von Kassen und Versicherten der Fall wäre, gilt das Vertrauen im Rahmen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Regelfall als gestört. Es gilt dann sogar als so gestört, dass grundsätzlich die vollständige Beendigung der Vertragsarzttätigkeit in Form der Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten die Folge ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.1993, Az: 6 RKa 70/91).

Die Brisanz im Umgang mit Rabatten betrifft jedoch nicht nur die Kassenabrechnung, sondern auch die Privatliquidation. § 10 GOÄ bezieht sich auf „Auslagen“. Das heißt, dass grundsätzlich nur die tatsächlich für die einzelne Leistung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. „Auslagen“ heißt auch, dass eventuelle Skonti und andere Rabatte an den Patienten weitergegeben werden müssen.

In der Regel dürfen auch über die Gründung einer separaten ärztlichen Vertriebsgesellschaft keine Herstellerrabatte für Sachmittel vom Arzt einbehalten werden.

Fazit



Der Arzt darf daher grundsätzlich weder unmittelbar noch über den Umweg der Gründung einer Vertriebsgesellschaft aus der Abrechnung der Sachkosten Profit ziehen, indem er ihm gewährte Herstellerrabatte einbehält.

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