Muss die Rechnung dem Umsatzsteuergesetz entsprechen?

Drucken Von Björn Ziegler    aktualisiert am 12.10.2010

Rechnungen an Patienten sollten zwar korrekt, nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden. Fehlen Angaben, ist dies nach einem neueren Urteil aber noch lange kein Grund für den Patienten, nicht zu zahlen.

Bild: (C) / PIXELIO
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Zahnärzte und Steuerberater haben etwas gemeinsam: Beide sind nach dem Umsatzsteuergesetz "Unternehmer". Als Zahnarzt erbringen Sie aber in der Regel umsatzsteuerfreie Leistungen und müssen keine Umsatzsteuererklärung abageben. Dennoch unterliegen Sie als „Unternehmer“ den strengen Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Dort ist genau geregelt, wie die von Ihnen ausgestellte Rechnung aussehen muss. Sie muss alle gesetzlich geforderten Angaben, wie beispielsweise eine fortlaufende Rechnungsnummer, die korrekte Anschrift des Patienten, den genauen Leistungsgegenstand und das berechnete Entgelt enthalten. Hin und wieder verweigern Patienten die Zahlung und behaupten, auf der ihnen erteilten Rechnung fehlten Pflichtangaben, sie sei daher nicht ordnungsgemäß.
Das müssen Sie nicht hinnehmen. Zwar gab es im gewerblichen Bereich vor einiger Zeit ein Urteil, das besagt, dass ein Geschäftskunde bei einer fehlerhaften Rechnung die Zahlung verweigern kann, weil ihm das Finanzamt die enthaltene Steuer nicht erstattet. Das Landgericht Potsdam hält den Einwand bei ärztlichen Leistungen jedoch für nicht stichhaltig. Es fehlt an einem berechtigten Interesse des Patienten, der durch die unvollständige Rechnung keinen Nachteil hat, solange sie den abrechnungsrechtlichen Vorschriften entspricht (LG Potsdam v. 22.03.2009 13 T 9/09).
Seit 2009 müssen Sie für umsatzsteuerfreie Leistungen in der Regel keine Rechnung mehr erteilen. Erbringen Sie jedoch in größerem Umfang Prothetikleistungen (Eigenlabor, CEREC) oder ästhetische Behandlungsleistungen (Bleaching, Lumineers etc.), besteht die Rechnungsstellungspflicht für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze fort. Es gilt hier eine Umsatzgrenze von 17.500 Euro pro Jahr, ab der der Zahnarzt nicht mehr Kleinunternehmer ist, sondern Umsatzsteuererklärungen abgeben muss.

Korrespondenzadresse:
Björn Ziegler, Steuerberater
Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach
Ärzteberatung – Zahnärzteberatung
In den Böden 1, 97332 Volkach
Tel.: 09381 8080-10
Fax: 09381 8080-80
E-Mail: kanzlei(at)fuchs-und-partner.de
www.fuchs-und-partner.de

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