Kurz notiert: Bleaching und Dentalschmuck teilweise gewerblich?

Drucken Von RA André Martin    aktualisiert am 04.10.2011

Bleaching und das Anbringen von Dentalschmuck sind immer öfter im Leistungskatalog nichtzahnärztlicher Dentalstudios zu finden.

Quelle: ©Harry Hautumm/pixelio.de
Quelle: ©Harry Hautumm/pixelio.de


Soweit es sich um Vorbehaltsaufgaben des Zahnarztes handelt, sind diese Leistungen freiberuflich, ansonsten aber auch in der Zahnarztpraxis gewerblich und gewerbesteuerpflichtig. Vorbehaltsaufgaben sind laut unverbindlicher telefonischer Auskunft der BLZK das Anbringen von Zahnschmuck, wenn auf den Zahn bspw. durch Ätzen eingewirkt wird und das Bleaching mit apothekenpflichtigen Bleichmitteln mit hohem Wasserstoffperoxidgehalt erfolgt. Erbringen Sie in einer Berufsausübungsgemeinschaft Nichtvorbehaltsarbeiten, halten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder auch gerne mit der korrespondierenden Adresse. Hier droht eine gewerbesteuerliche Infektion aller Honorare der Gesellschaft.

 

 

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ZMK | Jg. 27 | Sonderausgabe _ September 2011

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