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ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenKurz notiert: Bleaching und Dentalschmuck teilweise gewerblich?
DruckenBleaching und das Anbringen von Dentalschmuck sind immer öfter im Leistungskatalog nichtzahnärztlicher Dentalstudios zu finden.

Quelle: ©Harry Hautumm/pixelio.de
Soweit es sich um Vorbehaltsaufgaben des Zahnarztes handelt, sind diese Leistungen freiberuflich, ansonsten aber auch in der Zahnarztpraxis gewerblich und gewerbesteuerpflichtig. Vorbehaltsaufgaben sind laut unverbindlicher telefonischer Auskunft der BLZK das Anbringen von Zahnschmuck, wenn auf den Zahn bspw. durch Ätzen eingewirkt wird und das Bleaching mit apothekenpflichtigen Bleichmitteln mit hohem Wasserstoffperoxidgehalt erfolgt. Erbringen Sie in einer Berufsausübungsgemeinschaft Nichtvorbehaltsarbeiten, halten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder auch gerne mit der korrespondierenden Adresse. Hier droht eine gewerbesteuerliche Infektion aller Honorare der Gesellschaft.
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ZMK | Jg. 27 | Sonderausgabe _ September 2011






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