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ZMK-aktuell – der Newsletter
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DruckenDas Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 19.04.2011 (Az.: 7 K 338/09) entschieden, dass Zahnärzte Gesichtsund Hautfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln dürfen.

Quelle: ©Gerd Altmann/Anja Wichmann/pixelio.de
Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt und falle als Schönheits-OP in die Zuständigkeit von allgemeinen Ärzten. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Eine Zahnärztin aus Bielefeld hatte geklagt, weil sie Botox-Behandlungen anbieten wollte. Sie argumentierte, dass das kosmetische Bleichen von Zähnen schließlich auch Zahnarztsache sei.
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Quelle:
Kanzlei Fuchs und Martin, Würzburg; www.fuchsundmartin.de
ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 9 _ September 2011






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