Elternzeit: Einer Verlängerung muss der Chef nicht zustimmen

Drucken Von BLUM UND STEUER Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG    aktualisiert am 10.02.2012

Nimmt eine Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes ein Jahr Elternzeit und beantragt sie vor Ablauf des Jahres ein weiteres Jahr, so kann der Arbeitgeber die Verlängerung verweigern. Denn im Grunde muss der Zeitraum zu Beginn der Elternzeit verbindlich für die zwei Jahre nach der Geburt festgelegt werden.

Quelle: ©Wilhelmine Wulff  / pixelio.de
Quelle: ©Wilhelmine Wulff / pixelio.de


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem konkreten Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber jedoch „nach billigem Ermessen“ darüber zu entscheiden hat, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt oder nicht. Die Vorinstanz muss hier prüfen, ob der Arbeitgeber das getan hat. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber der Mutter, die nach Ablauf des ersten Jahres nicht am Arbeitsplatz erschienen war, weil sie „aus gesundheitlichen Gründen“ eine Verlängerung der Auszeit verlangte, eine Abmahnung ausgesprochen. Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 315/10  

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