Diskriminierung: Urlaubsanspruch nach Alter des Mitarbeiters geregelt

Drucken Von Hans-Jürgen Marx    aktualisiert am 21.03.2011

Nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, so ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf. Diese Entscheidung sollten Sie kennen, weil sie Auswirkung auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiterinnen hat.

Bild: (C) Oliver Haja / PIXELIO
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Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.1.2011 entschieden, dass nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche in einem Tarifvertrag gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

Der Fall



Im Düsseldorfer Fall ging es um eine inzwischen 24-jährige Klägerin, die als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette in Nordrhein-Westfalen beschäftigt war. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung. Dieser sieht u. a. nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche vor. Danach besteht bei einer 6-Tage-Woche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 32 Urlaubstage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr Anspruch auf 34 Urlaubstage und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr Anspruch auf 36 Urlaubstage. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung.

Das Urteil



Das LAG Düsseldorf sprach der Klägerin einen Urlaubsanspruch nach der höchsten Altersstufe in Höhe von 36 Tagen im Jahr zu und begründete das Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin durch die Staffelung der Urlaubsansprüche nach dem Lebensalter wegen ihres Alters diskriminiert wird und die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht gemäß § 10 AGG, der in Ausnahmefällen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässt, gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des LAG Düsseldorf fehlt es an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung der jüngeren Arbeitnehmer.Als Rechtsfolge dieses Verstoßes sprach das LAG der Klägerin einen Urlaubsanspruch nach der höchsten Altersstufe und damit in Höhe von 36 Urlaubstagen pro Jahr zu.

Praxistipp



Auch wenn bisher noch keine höchstrichterliche BAG-Entscheidung zu diesem Problemkreis vorliegt, ist davon auszugehen, dass das BAG sich der Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf anschließen und auch eine entsprechende Regelung in einem Arbeitsvertrag als unwirksam ansehen wird. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen ist daher dringend darauf zu achten, die Urlaubsansprüche nicht nach dem Lebensalter zu staffeln, sondern z. B. nach der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter, was nach dem Urteil des LAG Düsseldorf auch weiterhin zulässig sein dürfte.

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