Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht

Drucken Von Stephan Gierthmühlen    aktualisiert am 19.12.2011

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen erfordert nicht nur in fachlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht besondere Aufmerksamkeit. Das gilt insbesondere für den Abschluss des Behandlungsvertrages, die Aufklärung und die Einwilligung in die Behandlungsmaßnahme. Im nachfolgenden Artikel werden die einzelnen Aspekte detailliert vorgestellt und ihr rechtlicher Hintergrund beleuchtet.

Quelle: ©Thorben Wengert/pixelio.de
Quelle: ©Thorben Wengert/pixelio.de


Von besonderer Bedeutung in der zahnärztlichen Praxis sind die Auswirkungen auf das Vertragsrecht sowie das Deliktsrecht. Die besondere Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Strafrecht hat – hoffentlich – in der zahnärztlichen Praxis keine Bedeutung. Der Abschluss von Verträgen, wie z. B. Behandlungsverträgen, aber auch die deliktsrechtliche Einwilligung in einen zahnärztlichen Eingriff bedarf der rechtlichen Fähigkeit, diese Erklärungen wirksam abgeben zu können.

Behandlungsvertrag und Einwilligung – entscheidend ist die Erklärung

Für den Abschluss von Behandlungsverträgen muss derjenige, der die Erklärung abgeben soll, gerade berechnen können, was er tut. Sieht man sich den üblichen Behandlungsverlauf einmal an, wird die erste Situation, in der sich der Zahnarzt die Frage nach der Wirksamkeit einer Erklärung stellen muss, der Abschluss des Behandlungsvertrages sein. Sehr eindeutig wird die Einschätzung, ob mit dem Patienten selbst ein Vertrag geschlossen werden kann oder soll, dann ausfallen, wenn ein fünfjähriger Patient allein in die Praxis kommt und erklärt, seine Mutter habe ihn geschickt, er solle sich untersuchen lassen. Es wird wohl keinen Zahnarzt geben, der in einer solchen Situation von einem wirksamen Abschluss des Behandlungsvertrages ausgeht.

Der Geschäftsunfähige: Nur durch den gesetzlichen Vertreter

Rechtlicher Hintergrund dieser auch dem gesunden Menschenverstand entsprechenden Ansicht ist die Regelung des § 104 BGB, nach der geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Die Geschäftsfähigkeit wiederum ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen, also durch die Abgabe von Erklärungen am Rechtsverkehr teilzunehmen. Ein Geschäftsunfähiger ist, auch wenn er selbst Inhaber von Rechten oder aber rechtlich Verpflichteter sein kann, nicht in der Lage, allein am Rechtsverkehr teilzunehmen und diese Rechte geltend zu machen bzw. die Pflichten zu erfüllen. Die Folge der Geschäftsunfähigkeit regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 105 Abs. 1 in aller Deutlichkeit: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Heilungsmöglichkeiten gibt es nicht, lediglich geringwertige Geschäfte des täglichen Lebens gelten als wirksam, sobald der Leistungsaustausch erfolgt ist. Auch ein Geschäftsunfähiger kann also, wenn er das entsprechende Kleingeld dabei hat, beim Bäcker ein Stück Kuchen wirksam kaufen.

Da Geschäftsunfähige also im Grundsatz nicht selbst am Rechtsverkehr teilnehmen können, bedürfen sie für die Teilnahme am Rechtsverkehr eines Vertreters. In Betracht kommt jedoch nur die Handlung eines gesetzlichen Vertreters, da auch die Erteilung einer Vollmacht durch den Minderjährigen eine Willenserklärung darstellt, die der Geschäftsunfähige nicht wirksam abgeben kann. Gesetzliche Vertreter eines Kindes sind in aller Regel (gemäß § 1629 BGB) die Eltern. Nur dann, wenn ein Kind keine Eltern mehr hat oder wenn – beispielsweise aufgrund eines Sorgerechtsentzuges – die Eltern nicht mehr zur Vertretung des Kindes berechtigt sind, wird durch das Vormundschaftsgericht ein Vormund bestellt.

Bevor nun die Frage zu klären ist, mit wem der Behandlungsvertrag geschlossen werden soll, müssen wir die Angelegenheit noch etwas komplizierter gestalten: Wenn nun nicht ein fünfjähriger Patient allein in die Praxis kommt, sondern der Patient bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, wird der eine oder andere Zahnarzt wohl eine Behandlung durchführen, unter der zumindest gedanklichen Beruhigung „Der ist doch schon fast erwachsen“.

Der beschränkt Geschäftsfähige: Nicht ohne den gesetzlichen Vertreter

Auch diese Überlegung des gesunden Menschenverstandes bildet das Gesetz ab. Einem 16-Jährigen werden weiter gehende rechtliche Möglichkeiten eröffnet als einem Fünfjährigen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass erst mit der Volljährigkeit, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eintritt. Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, aber eben noch nicht das 18. Lebensjahr, ist gemäß § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Dies bedeutet nun, dass ein Jugendlicher zwar Erklärungen im eigenen Namen abgeben kann, diese jedoch zu ihrer Wirksamkeit entweder des vorherigen Einverständnisses oder der nachträglichen Genehmigung durch seinen gesetzlichen Vertreter bedürfen. Allein aus Überlegungen der Beweisbarkeit bietet es sich für den Zahnarzt an, nicht von einem vorherigen Einverständnis des gesetzlichen Vertreters auszugehen, solange dieses nicht schriftlich vorliegt. Liegt ein Einverständnis jedoch nicht vor, ist ein von einem Jugendlichen geschlossener Behandlungsvertrag „in der Schwebe“ oder, technisch ausgedrückt, „schwebend unwirksam“. Die schwebende Unwirksamkeit kann durch den Zahnarzt nur dadurch beseitigt werden, dass er den gesetzlichen Vertreter des Patienten zur Genehmigung des Vertragsschlusses auffordert. Genehmigt der gesetzliche Vertreter innerhalb von zwei Wochen den Vertragsschluss, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Verweigert er die Genehmigung aber oder gibt innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung keine Erklärung ab, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Die Durchsetzung von Honoraransprüchen für bereits erbrachte Leistungen ist in diesem Fall kein Vergnügen. Der Normalfall ist es natürlich nicht, dass ein Kind oder ein Jugendlicher allein zum ersten Termin erscheint. In der Regel wird der minderjährige Patient durch mindestens ein Elternteil begleitet. Ein erleichtertes Aufatmen und der Gedanke „Es ist ein Vertreter da, dann ist ja alles gut!“ sind jedoch noch nicht erlaubt. Der Zahnarzt muss sich auch in diesem Fall Gedanken darüber machen, ob einerseits das Kind wirksam durch den anwesenden Elternteil vertreten werden kann und ob überhaupt ein Vertrag mit dem Kind – nämlich vertreten durch seine Eltern – zustande kommen soll. Die Frage nach der wirksamen Vertretung ist zumindest bei verheirateten Eltern und „Routinebehandlungen“ schnell geklärt. Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinsam (s. § 1629 BGB). Bei Geschäften des täglichen Lebens aber wird (gem. § 1357 BGB) der andere Ehepartner, also der andere Elternteil mit verpflichtet. Ein Geschäft des täglichen Lebens liegt jedoch nur dann vor, wenn der (finanzielle) Umfang des Geschäfts der üblichen Lebensführung entspricht und nicht zu erwarten ist, dass die Eheleute sich vor dem Vertragsschluss hierüber verständigen. Bei einem bloßen Kontrolltermin wird dies zu bejahen sein, bei umfangreicheren Behandlungen (z. B. Kieferorthopädie) wird dieser Ansatz durchaus problematisch. In Betracht kommt weiter, dass der anwesende Elternteil den abwesenden Elternteil vertritt. Ob aber entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, lässt sich nur im Einzelfall klären. Der Zahnarzt wird sich also auch in diesem Fall fragen müssen, mit wem – auch im Rahmen der Vertretung – ein Vertrag zustande kommen könnte. Wichtig ist diese Frage vor allem für die spätere Gestaltung der Rechnung. Der Honoraranspruch des Zahnarztes wird gemäß § 10 Abs. 1 GOZ nur dann wirksam, wenn dem Zahlungspflichtigen – nicht unbedingt dem Patienten – eine Rechnung gestellt wird. Geht man einmal davon aus, dass der anwesende Elternteil den Abwesenden nicht wirksam vertritt, ist also auch das Kind nicht wirksam vertreten; eine vertraglich höchst unübersichtliche Situation. Es bietet sich daher an, den Behandlungsvertrag direkt mit den Eltern zu schließen. Kann in diesem Fall der anwesende Elternteil den abwesenden Elternteil nicht vertreten, bleibt zumindest ein sicherer Honorarschuldner übrig.

Eltern haften für ihre Kinder – oder?

Die wohl herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht ohnehin davon aus, dass dann, wenn Eltern ihr Kind in eine (zahn-)ärztliche Behandlung geben, die Eltern selbst Vertragspartei werden, also einen Anspruch gegen den Zahnarzt auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung haben und dem Arzt im Gegenzug zur Zahlung des Honorars verpflichtet sind. Das Kind wird in den Vertrag so einbezogen, dass es unter den Schutz der vertraglichen Treuepflichten gestellt wird. Es handelt sich um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Diese zwar herrschende Meinung ist jedoch nicht einhellig. Sowohl einige Autoren in der Literatur als auch – für den Honoraranspruch ungleich gefährlicher – einige Gerichte gehen davon aus, dass das Kind unmittelbar Vertragspartner wird. Um dem Risiko späterer Zahlungsausfälle entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, den Behandlungsvertrag – insbesondere im Rahmen von kostenintensiven Behandlungen – unmissverständlich zu formulieren. Wenn also im Behandlungsvertrag (bzw. im Heil- und Kostenplan) klar zwischen Zahlungspflichtigem und Patient unterschieden wird und die Rechnung an den Zahlungspflichtigen gestellt wird, bleibt „nur noch“ das normale Ausfallrisiko.

Die Einwilligung: Den Patienten nicht vergessen

Bevor jedoch die Rechnung gestellt werden kann, muss zunächst die zahnärztliche Leistung erbracht werden. Handelt es sich ausschließlich um nichtinvasive Behandlungsmaßnahmen, ist die Frage nach einer Einwilligung entbehrlich. Soll aber die „Zahnsubstanz geschädigt und die Mundschleimhaut durchstoßen werden“, also gebohrt und vorher betäubt werden, liegt eine tatbestandliche Körperverletzung vor, die durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden muss. Rechtliche Grundlage der Möglichkeit, auch in eine Körperverletzung einzuwilligen, ist die Selbstbestimmung, die für jeden Menschen grundrechtlich verbürgt ist. Anders als im Zivilrecht wird im Rahmen der Selbstbestimmung jedoch nicht allein auf die Geschäftsfähigkeit, also auf letztlich starre Altersgrenzen abgestellt, sondern auf die Fähigkeit, die Tragweite der zu treffenden Entscheidung zu erkennen. Ob aber ein Patient die erforderliche geistige Reife mitbringt, um in einen zahnärztlichen Eingriff einzuwilligen, ist nur unter erheblichen Schwierigkeiten festzustellen und im Falle eines Prozesses noch schwieriger zu beweisen. Als Grundsatz sollte daher in der zahnärztlichen Praxis, insbesondere bei schwerwiegenderen Eingriffen, die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Gerade bei Jugendlichen gebietet aber das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, nicht allein auf die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abzustellen. Wenn ein minderjähriger Patient, der über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügt, einen zahnärztlichen Eingriff ablehnt, ist dies zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2007 klargestellt, dass insbesondere bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die künftige Lebensgestaltung dem minderjährigen Patienten ein Vetorecht gegen die Einwilligung seines Vertreters zusteht. Tritt ein solcher Fall auf, sollte zunächst versucht werden, im Gespräch mit dem Patienten und seinen Eltern eine Einigung herbeizuführen. Bleibt der Patient jedoch bei seinem Veto, sollte die Behandlung abgelehnt werden. Den Eltern steht es gegebenenfalls offen, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Für den Zahnarzt ist das Risiko einer strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfolgung jedoch zu groß.

Die Aufklärung: Grundlage der Einwilligung

So wie es persönlicher Fähigkeiten bedarf, um die Tragweite einer Einwilligung ermessen zu können, bedarf es auch der entsprechenden Information über Möglichkeiten und Risiken des Eingriffs. Diese Informationen werden üblicherweise im Rahmen der Aufklärung zur Verfügung gestellt. Die Aufklärung ist damit eine Grundvoraussetzung für eine Ausübung des Selbstbestimmungsrechts. Es muss also jeder, der von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen kann, d. h. die Eltern und der vetoberechtigte Minderjährige, vor dem Eingriff aufgeklärt werden. Auch hierbei gilt im Grundsatz, dass davon ausgegangen werden darf, dass der erschienene Elternteil den abwesenden Elternteil vertritt. Allerdings steigen die Anforderungen an die Aufklärung in Abhängigkeit von der Notwendigkeit sowie der Gefährlichkeit des Eingriffs. Ist ein Eingriff nur relativ indiziert oder handelt es sich gar um einen kosmetischen Eingriff, ist schonungslos in aller Deutlichkeit selbst über geringe Risiken aufzuklären. Ist ein Eingriff jedoch die einzige Alternative zum Tod des Patienten oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, sind an die Aufklärung geringere Anforderungen zu stellen. Der Zahnarzt wird jedoch nicht ermessen können, in welcher Form und in welchem Umfang der anwesende Elternteil den abwesenden Elternteil über den Eingriff informiert. Bei schwerwiegenden oder risikoreichen Eingriffen oder auch bei Eingriffen, die nur relativ indiziert sind, sollte nach Möglichkeit ein Aufklärungsgespräch mit beiden Elternteilen erfolgen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass aufgrund einer bekannten familiären Situation für den Zahnarzt erkennbar ist, dass gerade keine Information zwischen den Eltern stattfindet. Ist dem Zahnarzt bekannt, dass sich die Eltern eines Patienten im Scheidungsverfahren befinden und kein Wort mehr miteinander wechseln, aber noch das gemeinsame Sorgerecht haben, darf der Zahnarzt sich nicht auf einen „häuslichen Informationsaustausch“ verlassen. Ist es schlichtweg nicht möglich, beide Elternteile gemeinsam aufzuklären oder von beiden Elternteilen die Einwilligung zu erlangen, sollte sich der Zahnarzt intensiv die Frage stellen, ob die Behandlung wirklich durchgeführt werden muss. Nur dann, wenn bei späterer rechtlicher Überprüfung die Feststellung getroffen werden kann, dass der abwesende Elternteil bei wohlverstandener Ausübung der Personensorge für sein Kind nicht anders hätte entscheiden können, als in den Eingriff einzuwilligen, stehen die Aussichten gut, ungeschoren aus einem Verfahren hervorzugehen. Zudem sollte das Risiko einer späteren Auseinandersetzung nicht unterschätzt werden, da leider auch die (zahn-)ärztliche Behandlung der gemeinsamen Kinder Munition in einem Scheidungsverfahren bieten kann.

Fazit

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen unterliegt an einigen Stellen anderen, durchaus engeren rechtlichen Regelungen als die Behandlung Erwachsener. Mit ein wenig Problembewusstsein und gesundem Menschenverstand lassen sich jedoch auch hier rechtliche Probleme vermeiden. 

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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 12 _ Dezember 2011

Stephan Gierthmühlen

Stephan Gierthmühlen

Fachanwalt für Medizinrecht

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