Arbeitgeber müssen sorgfältig unterschreiben!

Drucken Von Stefan Engelhardt    aktualisiert am 28.09.2010

Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, dass Arbeitgeber darauf achten sollten, mit einer „anständigen“ Unterschrift und nicht mit unleserlichen Zeichen, die wie die Initialen von Vor- und Familiennamen erscheinen, zu unterschreiben. Andernfalls kann es, wie nachfolgend erläutert wird, zur Unwirksamkeit von Verträgen kommen.

Bild: (C) Angela Parszyk / PIXELIO
Bild: (C) Angela Parszyk / PIXELIO


Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin/Brandenburg vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09, hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen ob, eine Befristungsabrede wirksam ist, wenn der Arbeitgeber statt mit einer Unterschrift mit unleserlichen Zeichen, die wie die Initialen seines Vor- und Nachnamens erscheinen, unterzeichnet.

Ausgangsituation I



Verklagt worden war die Bundesagentur für Arbeit, die die Klägerin mit einem auf den 30.12.2005 datierten Arbeitsvertrag befristet bis zum 31.12.2008 als Arbeitsvermittlerin eingestellt hatte. Der Vertragstext enthielt unter der Angabe „im Auftrag“ einen Schriftzug, der vom Geschäftsführer Finanzen der zuständigen Arbeitsagentur geleistet worden war. Dieser Schriftzug bestand aus zwei durch einen Punkt getrennten und mehr oder weniger offenen Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt war, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen ließ.
Die Klägerin war der Meinung, dass die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt war, und wollte die Unwirksamkeit der Befristung feststellen lassen.

Urteil I



Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufung der Bundesanstalt für Arbeit war ohne Erfolg, betont Engelhardt.

Begründung I



Das LAG hat dazu angemerkt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 endete, weil die Befristungsabrede gemäß § 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB nichtig war. Entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG war sie nicht durch einen Vertreter der Beklagten unterschrieben, denn es war nicht erkennbar, dass es sich bei den unter dem Vertrag befindlichen Zeichen um die Unterschrift des Geschäftsführers handelte. Der Schriftzug erinnerte bestenfalls an die Initialen von Vor- und Familienname des Unterzeichners, was jedoch keine Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB wäre.

Zwar hatte die Klägerin hier nicht mit der Unwirksamkeit der Unterschrift argumentiert, sondern das Gericht hatte diesen Aspekt von sich aus ins Spiel gebracht. Der Berücksichtigung des Mangels der Schriftform durch die Berufungsinstanz steht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass erstinstanzlich die Einhaltung der Schriftform nicht thematisiert worden war. Die Klägerin hat bereits dadurch, dass sie eine Kopie des Arbeitsvertrages mit ihrer Klage zur Akte gereicht hatte, die Formwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Empfehlung I



Der Autor empfiehlt, dies zu beachten und als Arbeitgeber immer sorgfältig zu unterschreiben sowie bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen.

Quelle:
Presserklärung der Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Korrespondenzadresse:
Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
Tel.: 040 769999-26
Fax: 040 769999-36
E-Mail: stefan.engelhardt(at)roggelin.de

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