Über die Aufklärung des Patienten in der Implantologie

Drucken Von Dr. Dr. Peter A. Ehrl    aktualisiert am 04.10.2011

In der zahnärztlichen Implantologie als operative und damit risikobehaftete Methode spielt die Aufklärung des Patienten eine sehr wichtige Rolle. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Dokumentation ist alles. Was es im Einzelnen zu beachten gilt, von der Art und dem Umfang der Aufklärungspflicht bis hin zu den Durchführungsberechtigten und den Folgen vernachlässigter Aufklärungspflichten, erläutert der folgende Beitrag detailliert.

Bild: (C) Rainer Sturm / PIXELIO
Bild: (C) Rainer Sturm / PIXELIO


Gemäß der Rechtsprechung ist jeder zahnärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung anzusehen. Lediglich eine Einwilligung des Patienten nach erfolgter Aufklärung kann einen solchen Eingriff rechtfertigen und vor strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen schützen. Erst die Aufklärung ermöglicht dem Patienten, eine wirksame Einwilligung in einen Eingriff zu geben. Es kommt der Aufklärung also eine Schlüsselrolle vor jeder Therapie zu, aber auch vor der Entscheidung gegen eine Therapie. Strietzel5 stellte in den von ihm untersuchten Fällen fest, dass bei 72% der Patienten Aufklärungsmängel vorlagen. Die Bedeutung der Aufklärung wird noch dadurch verstärkt, dass aufgrund der Tatsache, dass schuldhafte Behandlungsfehler oft schwer nachzuweisen sind, eine mangelnde Aufklärung gerne als Angriffspunkt für juristische Auseinandersetzungen gewählt wird. Der Zahnarzt muss dann nachweisen, dass der Patient richtig aufgeklärt wurde. Nicht selten ist dies der entscheidende Punkt, der die Beweislast vom Patienten auf den Zahnarzt übertragen lässt. Im Übrigen ist die Aufklärungspflicht Bestandteil der Berufspflichten der Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern. Gemäß Bundesgerichtshof stellt die Aufklärungspflicht keine bloße Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar, sondern Teil der Heilbehandlung.

Ziel und Grund der Aufklärung



Das Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient erfordert ein besonderes Vertrauen, sonst würde sich wohl kaum jemand in eine Behandlung begeben. Grundlage hierfür ist, dass der Patient den Zahnarzt zunächst umfassend über seine jeweiligen Beschwerden informiert. Erhält er dann vom Zahnarzt die nötigen Informationen über die möglichen Behandlungen, so ist er in der Lage eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen – für oder wider eine Therapie. Das Recht des Patienten, eine ergebnisoffene Zustimmung vor einer therapeutischen Maßnahme erteilen zu müssen, ergibt sich aus dem grundrechtlich verankerten Persönlichkeitsund Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Das Ziel der Aufklärung ist es, den Patienten in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller denkbaren Umstände eine auch aus zahnärztlicher Sicht vernünftige Entscheidung zu treffen. Ihm soll ermöglicht werden, den Nutzen und die Risiken einer Behandlung gegeneinander abwägen zu können.

Zeitpunkt der Aufklärung



Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient frei, ohne Zeitdruck und ohne Beeinflussung über seine Einwilligung entscheiden kann. Er muss zum Zeitpunkt der Aufklärung und Einwilligung im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit sein. Das bedeutet, dass die Aufklärung nicht direkt vor dem implantologischen Eingriff, d. h. in direktem zeitlichen Zusammenhang mit diesem, erfolgt. Als angemessen wird hier eine Frist von ein bis drei Tagen angesehen. Ausnahmen sind in der zahnmedizinischen Implantologie extrem selten. Sie sind denkbar bei akuten Unfallfolgenbehandlungen, wenn ein Eingriff keinen Aufschub duldet. Selbst dann ist abzuwägen, ob der implantologische Teil als nicht lebensrettende Maßnahme nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann.

Art und Form der Aufklärung



Um rechtskräftig zu sein, muss eine Einwilligung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Form der Aufklärung ist nicht vorgeschrieben. Sie muss nicht zwingend in schriftlicher Form mit schriftlicher Gegenzeichnung erfolgen. Allerdings ist dies für beide Seiten hilfreich. Auf der anderen Seite wird auch davon abgeraten, generell die Formularform zu wählen, damit dies nicht zur Regel wird. Besonders in schwierigen und/oder risikobehafteten Fällen, bei denen eine sog. „verschärfte Aufklärung“ erforderlich ist, wird jedoch dringend zur schriftlichen Form zu raten. Gerade in der Implantologie als risikobehafteter Therapieform dürfte das häufig der Fall sein. Eine Zwischenlösung kann sein, unspezifizierte Aufklärungsformulare zu verwenden, in die man alle Details einträgt. Auch die ausschließliche Benutzung von Formularen ohne Bezug auf die individuelle Problematik ist kritisch zu sehen. Dennoch ist in der Regel ein unterschriebenes Aufklärungsformular bei Auseinandersetzungen hilfreich. Immerhin zeigt es, dass überhaupt eine Aufklärung stattgefunden hat. Wichtig ist, dass das Aufklärungsgespräch individualisiert wurde. Das kann eine Zeichnung oder eine Anmerkung sein, die auf eine spezielle Problematik Bezug nimmt. Gerade die Individualität einer zahnärztlichen Behandlung lässt es sinnvoll erscheinen, auch die Form der Aufklärung individuell dem Patienten, der Behandlung, dem Risiko und anderen Parametern anzupassen. Für das Arzt-Patienten-Verhältnis wäre es nicht sinnvoll, wenn ein bestimmtes Schema Standard würde. Den Nachweis über die erfolgte Durchführung des Aufklärungsgespräches muss der Zahnarzt führen. Wichtig ist daher, dass immer irgendeine Dokumentation der Aufklärung erfolgt. Ob es nun ein mit individuellen Eintragungen versehenes Formular ist oder eine Eintragung im Krankenblatt, in der die einzelnen, individuellen Punkte aufgeführt sind, ist dabei nicht entscheidend. Genannt sein sollten bei sämtlichen Eingriffen der wesentliche Inhalt, der Zeitpunkt und der Grund für die Aufklärung. Die Aufklärung kann bei ausdrücklichem Verzicht des Patienten unterbleiben. Auch das sollte dokumentiert sein. Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein. Das bedeutet, dass der Zahnarzt das Verständnisvermögen des Patienten erkennen und darauf eingehen muss. Am besten man stellt zwischendurch Rückfragen, um sich dessen zu vergewissern. Bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Patienten muss gegebenenfalls ein Dolmetscher oder eine sprachkundige Vertrauensperson hinzugezogen werden. Diese Person sollte namentlich in der Patientenakte erwähnt sein. Der Patient muss der Übersetzung zustimmen. Weigert sich der Ausländer, den Dolmetscher zu bezahlen, so wird der Zahnarzt deswegen nicht von seiner Informationspflicht enthoben, wenn er ihn behandelt. Im Übrigen gilt auch bei einer unentgeltlichen Behandlung die Aufklärungspflicht in gleicher Weise.

Befugte der Aufklärung



Das Aufklärungsgespräch muss durch den Zahnarzt persönlich erfolgen. Es sollte möglichst unter Zeugen (Zahnarzthelferin) stattfinden. Die Ausnahme davon bildet die Information über die Kosten. Diese vertragliche Nebenpflicht ist auf nichtzahnärztliche Mitarbeiter übertragbar. Auf der anderen Seite wurde einem Zahntechniker gerichtlich untersagt, Patienten über alternativen Zahnersatz zu beraten, da diese Tätigkeit Ausübung der Zahnheilkunde sei.

Aufzuklärende Personen



Aufzuklären ist individuell der einwilligungsfähige Patient selbst und nicht Dritte, auch nicht Angehörige oder Freunde. Angehörige oder Freunde dürfen nur mit Zustimmung des Patienten unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht informiert werden. Ein gesetzlicher Vertreter kann an die Stelle eines Patienten treten, wenn dieser noch nicht die nötige Verstandesreife besitzt oder ist wegen seines Zustandes (Bewusstlosigkeit, Schock, Verwirrtheit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, sich aufklären zu lassen. Bei Minderjährigen können die Eltern oder andere Sorgeberechtigten Ansprechpartner der Aufklärung sein. Grundsätzlich müssen dem Eingriff beide Elternteile zustimmen. Jeder Elternteil kann jedoch den anderen ermächtigen, für ihn mitzuhandeln. Dabei kann sich der Zahnarzt bei ,,Routinefällen“ ungefragt auf die Ermächtigung des erschienenen Elternteils verlassen. Bei risikobehafteten Eingriffen sollte er sicher sein, dass der andere Elternteil einverstanden ist. Jugendliche unter 18 Jahren haben ausnahmsweise die Befugnis zur Einwilligung, wenn sie hinreichend reif sind, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seine Gestaltung zu ermessen. Das Aufklärungsgespräch muss natürlich auch dann erfolgen. Entsprechendes gilt bei der Aufklärung geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger volljähriger Patienten.
Themenbereiche der Aufklärung


Generell wird zwischen der Eingriffsaufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung) und der therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) unterschieden. Die Aufklärung ist zu jedem einzelnen diagnostischen oder therapeutischen Eingriff in die körperliche Integrität notwendig, also nicht nur z. B. zu dem Haupteingriff, sondern auch zu Kollateralleistungen wie Anästhesie, Röntgenaufnahmen, Augmentationen und der Einnahme von Medikamenten. Der Umfang der Aufklärung ergibt sich aus dem Zweck, dem Patienten verständlich die Kenntnisse zu verschaffen, die ihn aus klarer Einsicht in die Lage versetzen, einem Eingriff zuzustimmen oder auch ihn ablehnen zu können. Das heißt, der Patient muss nur über Fragen aufgeklärt werden, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können. Im Einzelnen sind folgende Themenbereiche der Aufklärung wichtig:
Diagnose und Befunde


Die Aufklärung über die Diagnose und die Befunde erfolgt insoweit, als sie die Aufklärung zur Behandlung vorbereitet. Es genügt die Information des Patienten über den zahnärztlichen Befund im Groben. Dazu gehören z. B. Informationen über die Behandlungsbedürftigkeit von Zähnen bis hin zur Notwendigkeit von deren Entfernung. Ferner gehören auch Informationen über Erkrankungen (z. B. Diabetes mellitus) oder Verhaltensweisen (z. B. Nikotinabusus), welche den Heilungsverlauf beeinflussen können, mitgeteilt. Aus therapeutischen Gründen kann die Aufklärung über die Diagnose eingeschränkt oder sogar kontraindiziert sein. Wenn die Einwilligung eines Patienten in eine mit Gefahren verbundene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahme nur dadurch zu erreichen ist, dass ihn der Zahnarzt auf die Art und Bedeutung der Krankheit hinweist, so darf der Zahnarzt auch bei schweren Erkrankungen (z. B. Mundhöhlenkarzinom) davor grundsätzlich nicht zurückschrecken. Im Übrigen ist er jedoch nicht zu einer restlosen und schonungslosen Aufklärung über alle möglichen Krankheitssymptome verpflichtet, sondern muss das Gebot der Menschlichkeit beachten und das körperliche und seelische Befinden des Patienten berücksichtigen. Nicht aufgeklärt werden muss bzw. darf über ungünstige, vermutete Befunde, durch deren Aufklärung die negativen psychischen Auswirkungen einen Krankheitsverlauf verschlechtern können.
Therapieverlauf


Die therapeutische Aufklärung beinhaltet die Pflicht, auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges hinzuweisen. Diese Pflicht ist weitreichender als die Eingriffsaufklärung. Der Arzt muss den Patienten z.B. ausführlich über Verhaltensmaßnahmen informieren, die den Gesundungsprozess unterstützen. Das Versäumnis der Gefahrenabwehr wird als Behandlungsfehler gewertet. Die therapeutische Aufklärung ist eine Verhaltensinstruktion, um den Patienten zu einer seinem Gesundheitszustand angepassten Lebensweise zu veranlassen, für die richtige Einnahme verordneter Medikamente zu sorgen, den Patienten über Folgen und Nebenwirkungen einer Behandlung zu unterrichten und ihn zu deren rechtzeitigen Mitteilung aufzufordern oder ihm durch entsprechende Information die Dringlichkeit einer gebotenen Behandlung klarzumachen. Die „Verlaufsaufklärung” soll den Patienten in groben Zügen über den Ablauf der Behandlung informieren. Das können vorbereitende Verhaltensregeln oder Vorbehandlungen (z. B. Mundhygiene) sein, unmittelbar vor der Behandlung nötige Dinge (z. B. Prämedikation, Essverhalten), die Behandlungsumstände selbst, die Dauer einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit und die postoperativen Verhaltensregeln. Hierher gehört auch der Hinweis auf die bei implantologischen Behandlungen nötige Langzeitbetreuung. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Zahnarztes. Bestehen jedoch mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so muss dem Patienten durch entsprechende vollständige zahnärztliche Aufklärung die Wahlmöglichkeit belassen bleiben, welche Behandlungsmethode angewandt werden soll. So kann z. B. der unterlassene Hinweis auf eine kostengünstigere, genauso Erfolg versprechende Behandlungsmethode zum berechtigten Anspruch führen, die Kostendifferenz auszugleichen. An dem typischen Beispiel des Abwägens der Erfolgsaussichten einer Wurzelspitzenresektion und einer Implantation im konkreten Fall werden die Grenzen einer Aufklärung deutlich. Denn diese Abwägung ist mit einem großen Unsicherheitsfaktor versehen und statistische Angaben werden von Patientenseite vielfach nicht verstanden.

Unter dem Begriff der „Reichweite der Aufklärung“ versteht man, dass eine Einwilligung nur solche Eingriffe umfasst, die Gegenstand des Aufklärungsgespräches waren. Ist für einen Behandler unvorhersehbar, ob möglicherweise ein operativer Eingriff auf weitere Bereiche ausgedehnt werden muss, so ist der Patient hierüber vor dem Eingriff zu belehren. Das können z. B. vorab nicht eingeplante augmentierende Maßnahmen sein. Tritt ein solcher Fall ein, muss der Zahnarzt die Risiken einer Unterbrechung der Operation gegenüber den Risiken der weiteren Durchführung gegeneinander abwägen. Hierbei ist der mutmaßliche Wille des betroffenen Patienten zu berücksichtigen. Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn der Eingriff im wohlverstandenen Interesse des Patienten liegt und dieser einwilligen würde, wenn er es könnte. Ist der Patient während der Behandlung bei Bewusstsein, ist eine Unterbrechung des Eingriffes mit Erläuterung der Problematik nötig.
Risikoaufklärung


Im Vordergrund der Aufklärungspflicht steht die sogenannte ,,Risikoaufklärung”. Der Patient muss über Risiken aufgeklärt werden, die normalerweise einem Patienten wesentlich erscheinen oder die diesem besonderen Patienten offenbar erheblich sind. Die Häufigkeit eines mit der Therapie verbundenen typischen Risikos entscheidet nicht über die Aufklärungsbedürftigkeit. Maßgeblich ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entscheidung des Patienten haben kann. Dazu muss der Patient jedoch in die Lage versetzt werden, dieses Risiko zutreffend einzuschätzen. Er soll aber auch nicht unnötig verwirrt oder verunsichert werden. Je nachteiliger und dauerhafter sich ein Misserfolg oder eine unerwünschte Nebenfolge auswirken kann, umso notwendiger ist eine umfassende Information auch über entfernt liegende Risiken. Neben den spezifischen und typischen Risiken bestimmt die sachliche und zeitliche Notwendigkeit des Eingriffs den Umfang der Aufklärung. In Fällen, in denen der Eingriff nicht zur Abwendung einer akuten zahnmedizinischen Gefahr erforderlich ist, sind besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Zahnarztes zu stellen. Dies trifft häufig bei implantologischen Maßnahmen zu, da diese in der Regel nicht alternativlos und nicht selten mit einem höheren Risiko verbunden sind. So ist der zentrale Angriffspunkt in Prozessen zur Aufklärungspflichtverletzung häufig die Risiko- oder auch Komplikationsaufklärung. Der Umfang der Risikoaufklärung sollte dem Grad der Notwendigkeit, der Schwere des mit der Behandlung verbundenen Risikos und der Dringlichkeit des Eingriffs entsprechen.
Prognose (Aufklärung über die Folgen der Behandlung)


Der Patient muss über die kurz- und langfristigen Folgen bei Erfolg und Misserfolg des Eingriffes, aber auch bei Unterlassung desselben aufgeklärt werden. Über unwesentliche oder allgemein bekannte notwendige Folgen eines Eingriffs, wie Nachschmerzen oder vorübergehende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, muss nicht unbedingt aufgeklärt werden. Aufgeklärt werden muss jedoch auf jeden Fall über die typischen Gefahren eines Eingriffs. Als typische Gefahren bezeichnet man solche, mit denen nach Stand der Wissenschaft und Technik, unabhängig von der statistischen Häufigkeit, als Folge dieser Behandlung gerechnet werden muss. Bei der Risikoaufklärung müssen die möglichen Komplikationen auch in Bezug zur Person des Patienten gesetzt werden, wie z. B. spezielle Risiken für einen Blasmusiker. Eine besondere Bedeutung bei der Aufklärung können auch implantologische Spezifika wie z. B. spezielle Anästhesietechniken (hohe Dosen, Sedierung, ITN) erlangen. Dies betrifft insbesondere auch die augmentierenden Maßnahmen und das dabei verwendete Material. Die Vielzahl der parallel möglichen Augmentationsmethoden, der unterschiedlichen Materialien und die Abwägung der Notwendigkeit eines Zweiteingriffes zur Materialgewinnung in Kombination mit der damit verbundenen geringen Zahl der Anwendungen bzw. geringer statistischer Erkenntnisse erschweren eine detaillierte Aufklärung in diesem Bereich.
Kosten


Die Pflicht des Zahnarztes, Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten zu informieren, ist lediglich eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrages und gehört nicht zu den Aufklärungspflichten im engeren Sinne. Daher muss in diesem Fall nicht der Zahnarzt die ordnungsgemäße Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen. Bei operativen Maßnahmen, deren Kosten nicht von entsprechenden Krankenversicherungen übernommen werden wie regelmäßig in der Implantologie, ist der Patient darüber und über die tatsächlich für ihn entstehenden Kosten aufzuklären. Ein Heil- und Kostenplan ist daher – selbst wenn der Patient ihn nicht will – unabdingbar, insbesondere auch, um die nicht immer nachvollziehbare Erstattungspraxis der Versicherungen im konkreten Fall festzustellen und ggf. vor der Behandlung darauf Einfluss zu nehmen. Die Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot im privat- und kassenzahnärztlichen Bereich. Auch wenn dem behandelnden Arzt eine Bestreitens- und Nichtanerkennungspraxis der Krankenversicherung des Patienten bekannt ist, ist er allein schon aufgrund dessen zur Aufklärung des Patienten verpflichtet8,9,10. Der Zahnarzt kann jedoch davon ausgehen, dass auch spezielle Methoden von Privatversicherern bezuschusst werden. Ausschließende Vereinbarungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht gültig, da sie die Rechte des Versicherungsnehmers zu sehr einschränken.

Keine Aufklärungspflicht



Von der Aufklärungspflicht befreit ist der Zahnarzt nur dann, wenn ihm Gefahren konkret nicht bekannt sind und von ihm auch nach dem Stand der Wissenschaft nicht für möglich erachtet werden. Dies kann dann problematisch werden, wenn es sich um Wissen aus einer anderen medizinischen Disziplin handelt und ein Fachkollege nicht hinzugezogen wurde. Selbst bei typischen Risiken kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn die typischen Risiken sehr selten sind und vor allem anzunehmen ist, dass sich ein verständiger Patient bei umfassender Aufklärung dennoch für die Behandlung entschieden hätte. Das sogenannte therapeutische Privileg, nach dem nicht oder nur zum Teil aufgeklärt werden muss, weil z. B. Offenheit gegenüber dem Patienten schädigenden Einfluss haben könnte, spielt in der Implantologie keine Rolle. Auch sonst ist damit sehr zurückhaltend umzugehen, da das Selbstbestimmungsrecht nach der Rechtsprechung Vorrang vor der ärztlichen Fürsorge hat. Auch erfordert nicht jede zahnärztliche Behandlungsmaßnahme eine ausdrückliche Aufklärung und Einwilligung. In der Implantologie kann das z. B. die Freilegung als Nachbehandlung sein, sofern diese nicht spezielle Risiken in sich birgt. Die Einwilligung wird bei einfachen Behandlungsmaßnahmen der täglichen Praxis, z. B. der Verabreichung von Medikamenten ohne gravierende Nebenwirkungen, stillschweigend erteilt. Voraussetzung ist, dass der Patient erkennt, was mit ihm geschieht, bzw. warum dies geschieht und er dies widerspruchslos hinnimmt. Gleiches gilt, wenn ein Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet. Da der aufklärungspflichtige Zahnarzt das Beweisrisiko trägt, dass der Patient durch einen vorbehandelnden Zahnarzt ausreichend aufgeklärt worden ist oder auf eine Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat, empfiehlt es sich, den Verzicht vom Patienten schriftlich bestätigen zu lassen.

Besondere Aufklärungspflicht



Bei rein kosmetischen Operationen hat der Arzt weitreichende Aufklärungspflichten. Er ist verpflichtet, hier ausführlich über Risiken zu informieren. Die besonders hohen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung werden dadurch gerechtfertigt, dass bei kosmet i schen Operat ionen grundsätzlich die medizinische Indikation für den Eingriff fehlt, da in der Regel nicht die Heilung eines körperlichen Leidens, sondern lediglich ein psychisch-ästhetisches Bedürfnis des Patienten im Vordergrund steht. Hier wird gefordert, „in aller Schärfe“ aufzuklären. Auch wenn ein Patient eine risikobehaftete Leistung verlangt, empfiehlt es sich, dies zu dokumentieren; denn im Nachhinein können hier bei fehlender Dokumentation im Rahmen einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung Probleme auftreten.

Folgen unterbliebener Aufklärung



Die Folge einer nicht hinreichenden Aufklärung bzw. einer nicht nachweisbaren Aufklärung ist die so genannte Unwirksamkeit der Einwilligung. Damit einhergehend ist die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs und daraus folgend die Verpflichtung zum Schadensersatz für alle Folgen des Eingriffs, welche auch die zufälligen, vom Zahnarzt nicht verschuldeten Folgen mit umfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Aufklärungspflichtverletzung selbst in einem ursächlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Schaden steht. Selbst wenn der Eingriff lege artis und erfolgreich verläuft, ergibt sich allein aufgrund der in jedem Heileingriff verwirklichten Körperverletzung ein Schmerzensgeldanspruch.

Fazit



Zusammenfassend orientiert sich der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht an der Komplikationsdichte, der Dringlichkeit des Eingriffs, der Größe der Risiken und an dem Verhalten des Patienten. Diesbezüglich sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblich ist für eine Aufklärung aus rechtlicher Sicht,
  • dass sie den individuellen Gegebenheiten Rechnung trägt und
  • dass sie dokumentiert ist.


Patientenaufklärung in der Implantologie:

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      Urteile:
      1. BGH, IV ZR 135/92, 23.06.1991
      2. OLG Celle, Az. 1 U 28/00
      3. OLG Hamm, Az. 20 W35190, 04.9.90
      4. OLG Hamm 3 U 222/04, 06.04.2005
      5. LG Oldenburg, 1501987/06, 23.11.2006
      6. OLG Zweibrücken, Az. 5 U 251992, 02.02.2000

      ZMK | Jg. 27 | Sonderausgabe _ September 2011


      Literaturverzeichnis

      1. Ciper D: Ärztliche Aufklärungspflicht, aus: Praxisbetrieb, Klinikbetrieb & Steuer
      2. DGZMK. Stellungnahmen: Implantologie in der Zahnheilkunde. 1998. www. dgzmk.de
      3. Jahn M, d’Hoedt B: Zur Definition des Erfolges bei dentalen Implantaten. Z Zahnärztl Implantol 1992; 8: 221–226
      4. Kleinheinz J, Figgener L, Katsch F, Joos U. Die Implantologie im Blickpunkt haftungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Z Zahnärztl Implantol 2001; 17: 143–147
      5. Strietzel FP: Die Aufklärung vor der implantatprothetischen Rehabilitation. Schwerpunk in Sachverständigengutachten, ZWR 9/2002: 441-445
      6. Worthington P. Medicolegal aspects of oral implant surgery. Aust Prosthodont J Suppl. 1995; 9: 13–17
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