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DruckenEin Arbeitsplatz ohne Internetzugang ist kaum noch vorstellbar. Zunehmend sehen sich Arbeitgeber daher veranlasst, verbindliche Regelungen für den betriebsbezogenen Einsatz des Internets aufzustellen, um einer ausschweifenden privaten Nutzung dieses Mediums während der Arbeitszeit vorzubeugen.

Entscheidend für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob bei einem festgestellten Fehlverhalten eine Abmahnung erteilt, ordentlich verhaltensbedingt oder gar fristlos gekündigt werden kann, sind die Umstände des Einzelfalls. Bestand ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung? Wurde während oder außerhalb der Arbeitszeit privat im Internet gesurft? In welchem zeitlichen Umfang geschah dies und welche Kosten sind dem Arbeitgeber dadurch entstanden? Wurden zusätzlich Dateien aus dem Internet heruntergeladen und konnte dadurch ein Imageverlust des Arbeitgebers eintreten?
Hat der Arbeitgeber ausschließlich die dienstliche Nutzung des Internetzugangs gestattet, liegt in der privaten Verwendung dieses Betriebsmittels durch den Arbeitnehmer (E-Mail-Verkehr, Surfen im Internet) eine Pflichtverletzung, die auch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigen kann. Selbst durch eine Untersagung des privaten Gebrauchs einer betrieblichen E-Mail-Adresse kann der Arbeitgeber aber nicht verhindern, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft zwecks Information und Werbung über diese Adresse an die Arbeitnehmer wendet (BAG, Urteil vom 20.01.2009 – 1 AZR 515/08).
Nicht selten gestattet der Arbeitgeber jedoch die private Nutzung oder dies wird von ihm zumindest geduldet, was zu einer betrieblichen Übung führen kann. Nutzt der Arbeitnehmer dann während der Pausenzeiten das Internet, ist dies grundsätzlich folgenlos, auch wenn er Internetseiten mit pornografischem Inhalt besucht.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat im Internet surft. Hier verletzt er nicht nur seine vertraglichen Pflichten, wenn er den Internetzugang außerhalb des gestatteten Rahmens (vollständiges Verbot der privaten Nutzung oder private Nutzung nur während der Pausenzeiten) verwendet; der Verstoß liegt außerdem in der Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Die Pflichtverletzung wiegt hierbei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung seine Arbeitspflichten vernachlässigt. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 07.07.2005 (2 AZR 581/04) zu entscheidenden Fall nutzte der Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten 19 Stunden lang das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit, obwohl dies vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt worden war.
In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht ebenso wie in einer weiteren Entscheidung vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) zur exzessiven Internetnutzung die außerordentliche Kündigung aufgrund des zeitlichen Umfangs der Internetnutzung und der damit einhergehenden Vernachlässigung der Arbeitspflicht trotz Fehlens einer Abmahnung für wirksam erklärt. In zwei weiteren Entscheidungen vom 12.01.2006 (2 AZR 179/05) und 31.05.2007 (2 AZR 200/06) knüpft das BAG an seine strenge Rechtsprechung zum Internetsurfen an und stellt klar, dass im Fall erheblicher Beeinträchtigungen durch privates Internetsurfen auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, selbst wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht ausdrücklich untersagt war.
Neben dem zeitlichen Umfang und der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit, den zusätzlichen Kosten sowie der Gefahr von Beeinträchtigungen des betrieblichen Netzwerks durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen ist auch der Imageverlust durch das Aufrufen pornografischer oder gar strafrechtlich relevanter Websites entscheidend und kann zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitsverhältnisses werden, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.
Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich in jedem Fall, die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken generell zu untersagen und ggf. eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers nach § 4a BDSG zur Speicherung der besuchten Internetseiten einzuholen, um das private Surfen am Arbeitsplatz auch nachweisen zu können. Die Kontrolle von E-Mails und den aufgerufenen Websites sowie deren Auswertung sind ansonsten wegen des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts sowie nach Maßgabe der Bestimmungen des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes grundsätzlich untersagt.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Korrespondenzadresse: SLP Anwaltskanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft RA Torsten Lehmkühler Obere Wässere 4 72764 Reutlingen Tel.: 07121 38361-0 Fax: 07121 38361-99 E-Mail: rt(at)slp-anwaltskanzlei.de</st1:personname>






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