Vorsicht bei Probearbeit vor befristetem Arbeitsverhältnis

Drucken Von RA Monika Birnbaum    aktualisiert am 05.02.2012

Viele Arbeitgeber möchten den zukünftigen Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrages besser kennen lernen und vereinbaren deshalb mit ihm ein sogenanntes „Probearbeiten“. Für beide Seiten eigentlich eine gute Sache, doch als Arbeitgeber sollten Sie wissen: Durch Probearbeiten kann ein verbindliches Arbeitsverhältnis und nicht nur ein unverbindliches „Einfühlungsverhältnis“ entstehen, wie verschiedene Landesarbeitsgerichte entschieden haben.

Quelle: © Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de
Quelle: © Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de


Verschiedene Landesarbeitsgerichte (LAG) haben entschieden, so u. a. das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.03.2005 – 4 Sa 11/05), das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.04.2007 – 2 Sa 87/07) und LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.2007 – 13 Sa 129/05), dass Probearbeit vor einem befristeten Arbeitsverhältnis eine sogenannte „Zuvor- Beschäftigung“ sein kann. Zu Probearbeiten findet man die verschiedensten Ausgestaltungen, die sich sowohl vom Inhalt der erwarteten Leistung als auch von der Dauer stark unterscheiden. So wurden in den o. g. Fällen die jeweils betroffenen Arbeitnehmer einige Tage, drei Wochen und fast drei Monate eingesetzt. In allen Fällen waren die betroffenen Arbeitnehmer davon ausgegangen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Die Arbeitgeber meinten, es habe lediglich ein – keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auslösendes – Einfühlungsverhältnis vorgelegen.

Das Vertragsverhältnis bei Probearbeiten

Das Einfühlungsverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein Vertragsverhältnis eigener Art, das jederzeit wirksam begründet und auch mündlich beendet werden kann. Im Einfühlungsverhältnis unterliegt der potenzielle Arbeitnehmer keiner Arbeitspflicht und keinem Direktionsrecht. Er ist keinen Weisungen unterworfen, weder bezüglich des Inhalts noch der Zeit oder des Ortes seiner Leistung. Ihm soll lediglich die Möglichkeit gegeben werden, sich einen Überblick zu verschaffen, was auch auf Gegenseitigkeit beruhen kann. Der Arbeitgeber hat lediglich ein Hausrecht.

Abgrenzung von Probearbeiten zum Arbeitsverhältnis beachten

Da es zum Einfühlungsverhältnis meist gerade keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, sind die Umstände des Einzelfalles von besonderer Bedeutung. Aus ihnen muss deutlich werden, dass es sich um eine nicht vergütete „Kennenlernphase“ handelt, um ein „Schnuppern“ und um eine Unverbindlichkeit von beiden Seiten. Die Einteilung in Arbeitspläne oder gar – wie im Fall des LAG Schleswig- Holstein – die Einteilung in Tourenpläne zur selbstständigen Abarbeitung, sprechen gegen ein Einfühlungsverhältnis. Zwar sagt das LAG Schleswig-Holstein, dass ein Einfühlungsverhältnis sogar dann noch vorliegen kann, wenn der zukünftige Arbeitnehmer verwertbare oder nützliche Tätigkeiten verrichtet. Wird aber über einen längeren Zeitraum ein zukünftiger Mitarbeiter nicht nur eingearbeitet, sondern leistet er tatsächlich vollwertige, insbesondere selbstständige Arbeit, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

Beweisfrage: Justiz ist uneins

Die Rechtsprechung ist uneins, wer die Beweislast dafür trägt, ob es sich um ein Einfühlungs- oder bereits ein Arbeitsverhältnis handelt. Das LAG Rheinland-Pfalz sieht diese beim Arbeitnehmer, denn dieser will schließlich die Rechte herleiten, die sich daraus ergeben, dass es sich um ein Vergütung oder Kündigungsschutz auslösendes und/oder eine Befristung hinderndes Arbeitsverhältnis handelt. Anders das LAG Baden-Württemberg, das erklärt, derjenige trage die Beweislast, der sich auf den Sonderfall eines Einfühlungsverhältnisses berufe, also der Arbeitgeber.

Fazit

Gerade die Uneinigkeit hinsichtlich der Beweislast ist als Arbeitgeber zu beachten. In allen Zweifelsfällen zum – auch in der Zahnarztpraxis geeigneten – Probearbeiten sollte man sich rechtlichen Rat einholen, bevor man ungewollt die Grundlage für ein Arbeitsverhältnis schafft. 
Weitere Informationen

Die Autorin ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte e. V.

ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 10 _ Oktober 2011

RA Monika Birnbaum

FSP Rechtsanwälte & Notare

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