Zahnaufhellung live erleben!
>> Jetzt mit Philips ZOOM einen Termin für eine kostenlose Zahnaufhellungs-Schulung ausmachen
ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenVertragszahnärztliche Fortbildungspflicht –Teil 1
DruckenVergangenes Jahr mussten Vertragszahnärzte erstmals den Nachweis erbringen, dass sie sich entsprechend den neuen gesetzlichen Regelungen fortgebildet haben. Stichtag war der 30. Juni 2009. Betroffen waren alle Vertragszahnärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen waren. Denn Vertragszahnärzte müssen nun alle fünf Jahre nachweisen, dass sie sich im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum in ausreichendem Maße fortgebildet haben, andernfalls drohen Honorarkürzung und Zulassungsentzug. Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Regelung sowie ihre praktische Umsetzung.
Beiträge zum Thema
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in das Sozialgesetzbuch (SGB V) die Vorschrift des § 95 d aufgenommen. Hiernach sind Vertragszahnärzte sowie ermächtigte Zahnärzte und angestellte Zahnärzte eines medizinischen Versorgungszentrums bzw. eines Vertragszahnarztes verpflichtet, sich fachlich fortzubilden, und zwar in dem Umfang, wie es notwendig ist, um die Fachkenntnisse, die zu ihrer Berufsausübung in der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlich sind, zu erhalten und fortzuentwickeln. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahnmedizin entsprechen.
Inhalt und Umfang der Fortbildung
Wie die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in den Leitsätzen zur zahnärztlichen Fortbildung vom 1. Januar 20061 festgelegt haben, wird die Fortbildung dadurch definiert, dass sowohl fachliche als auch interdisziplinäre Kenntnisse sowie die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten aktualisiert und weiterentwickelt werden. Sie umfasst auch die Vermittlung kommunikativer und sozialer Kompetenzen, soweit diese auf Patientenführung und Praxismanagement bezogen sind, und sie schließt ferner die Vermittlung von gesetzlichen Angelegenheiten, vertraglichen und berufsrechtlichen Regelungen mit ein. Die Fortbildung bezieht sich auch auf Kenntnisse über Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Zahnmedizin.
Die Fortbildungsinhalte müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Eine (Mit-)Finanzierung entsprechender Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie ist möglich, soweit sie sich nicht auf die Fortbildungsinhalte auswirkt2. Ein produktbezogenes Sponsoring ist hingegen nicht möglich3.
Nach der gesetzlichen Vorgabe hat die KZBV im Einvernehmen mit der BZÄK den angemessenen Umfang der notwendigen Fortbildung zu regeln. Gemäß Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 13. Februar 20044 sind innerhalb eines Fünfjahreszeitraums 125 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Nachweis über die Fortbildung
Der Fortbildungsnachweis kann durch Fortbildungszertifikate der Zahnärztekammern, durch andere Fortbildungszertifikate und – im Ausnahmefall – auch durch sonstige Nachweise erbracht werden. Nach der Regelung des Fortbildungsnachweises der KZBV vom 17. Mai 20065 werden nur solche Fortbildungsmaßnahmen anerkannt, die dem Konzept der BZÄK zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen entsprechen. Entscheidend ist hierbei, dass die Fortbildungsmaßnahmen nach den Leitsätzen und der Punktebewertung von BZÄK und DGZMK, die den Leitsätzen als Anhang beigefügt sind, durchgeführt werden. Hierauf müssen die Veranstalter in Ankündigung und Teilnehmerbescheinigung hinweisen6. Darüber hinaus können nach der Punktebewertung ohne gesonderten Nachweis für das Selbststudium durch Fachliteratur angesetzt werden. Auch im Ausland absolvierte Veranstaltungen können ggf. angerechnet werden. Weitergehende Vorgaben der einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind zu beachten. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übernehmen keine Gewähr dafür, dass die jeweiligen Fortbildungspunkte einer Veranstaltung den Vorgaben der BZÄK entsprechen. Der Zahnarzt muss darauf achten, nur solche Fortbildungen zu besuchen, die die obigen Anforderungen auch erfüllen.
Den Nachweis über die Fortbildung im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum muss der Vertragszahnarzt alle fünf Jahre erbringen, und zwar schriftlich gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, bei der er zum Zeitpunkt der Erbringung des Nachweises Mitglied ist. Ruht die Zulassung, ist die Frist unterbrochen. Vertragszahnärzte, die bereits am 30. Juni 2004 zugelassen waren, müssen den Nachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 erbringen. Für nach dem 30. Juni 2004 neu zugelassene Vertragszahnärzte beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem Tag der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit7. Dasselbe gilt entsprechend für ermächtigte und angestellte Zahnärzte, wobei bei Letzteren das anstellende medizinische Versorgungszentrum oder der anstellende Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis führt.
Der Fortbildungsnachweis wird in Form eines Eigenbelegs geführt. Darin sind die erbrachten Fortbildungsmaßnahmen mit den entsprechenden Punktbewertungen einzeln aufzulisten, wobei eine stichwortartige Bezeichnung der jeweiligen Maßnahmen grundsätzlich genügt. Weitergehende Konkretisierungen der einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind zu beachten. Auch sind für die Einreichung vorgegebene Erfassungsbögen zu verwenden bzw. werden entsprechende Muster zur Verfügung gestellt.
Der Nachweis kann erst dann geführt werden, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden können. Er kann durch Vorlage eines Fortbildungszertifikats einer Landeszahnärztekammer, dessen Gültigkeit sich auf den jeweiligen Fünfjahreszeitraum bezieht, ersetzt werden.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden stichprobenhafte Überprüfungen der Inhalte dieser Fortbildungsnachweise vornehmen. Für diesen Zweck ist der Vertragszahnarzt (ermächtigte Zahnarzt, medizinisches Versorgungszentrum) verpflichtet, die Belege bzw. Bescheinigungen, die die Fortbildung dokumentieren, entsprechend der Vorgaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einschließlich der Punktbewertungen aufzulisten und diese Liste zusammen mit den Belegen und Bescheinungen vorzulegen. Die Belege bzw. Bescheinigungen sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr nach Mitteilung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung aufzubewahren.
Mehr zu diesem Thema
Literaturverzeichnis
- Zahnärztliche Mitteilungen 2005, Nr. 24.
- Vgl. Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 58. Erg.-Lfg. 2008, § 95 d Rz. 8; vgl. auch Balzer, MedR 2004, 76 ff.
- Gesetzesbegründung GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), BT-Drs. 15/1525, S. 110.
- Zahnärztliche Mitteilungen 2006, Nr. 6.
- Zahnärztliche Mitteilungen 2006, Nr. 15.
- BZÄK in Zahnärztliche Mitteilungen 2006, Nr. 15; vgl. auch Scholze/Finkeißen, MedR 2004, 141 ff.
- Vgl. Klückmann in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Erg.-Lfg. 10/08, § 95 d Rz. 21.
- Vgl. Gesetzesbegründung GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), BT-Drs. 15/1525, S. 110.
- Gesetzesbegründung GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), BT-Drs. 15/1525, S. 110; a. A. offensichtlich Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 58. Erg.-Lfg. 2008, § 95 d Rz. 16.







Leser-Kommentare
Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.