Versicherungstrio für den „Hausrat“ der Praxis

Drucken Von Stephan Grüner    aktualisiert am 01.03.2010

Praxisinventar-, Betriebsunterbrechungs- und Elektronikversicherung Einbruch, Feuer, Leitungswasser, Sturm … es gibt viele Ursachen für Praxisschäden. Im schlimmsten Fall muss die Praxis geschlossen, der Betrieb unterbrochen werden. Drei Versicherungen helfen, diese Schadensrisiken abzusichern. Der Beitrag erläutert, wie eine Praxisinventarversicherung hilft und welche weiteren Absicherungen ergänzend sinnvoll sind. So kommt die Betriebsunterbrechungsversicherung für Einnahmeausfälle infolge von Praxisschäden auf und eine Elektronikversicherung ersetzt teures elektronisches Inventar der Praxis – sogar wenn es selbst verschuldet beschädigt wurde.

Bild: (C) PIXELIO / Stephanie Hofschläger
Bild: (C) PIXELIO / Stephanie Hofschläger


Die Praxisinventarversicherung – in gewisser Weise die „Hausratversicherung“ einer Praxis – schützt vor den wirtschaftlichen Folgen eines Schadens am Inventar. Denn sind Behandlungsräume oder Geräte erst einmal unbrauchbar geworden, ist ein reibungsloser Praxisbetrieb nicht mehr möglich. Für die anstehende Wiederherstellung und Wiederbeschaffung muss die Praxis vorübergehend schließen. Die bittere Konsequenz: Der Umsatz sinkt dramatisch.

Welche Schäden sichert die Praxisinventarversicherung ab?



Die Praxisinventarversicherung erstattet Schäden, die durch folgende Risiken verursacht werden können:
  • Feuer: Die Gefahr der totalen Zerstörung der Praxis durch einen Brand, Explosion oder Blitzschlag ist hoch.
  • Einbruchdiebstahl: Versichert ist z. B., wenn ein Dieb sich gewaltsam Zutritt zur Praxis verschafft, aber auch, wenn er sich in den Räumlichkeiten versteckt und einschließen lässt, um nach Ende der Sprechstunden seinem „Handwerk“ nachzugehen.
  • Vandalismus: Erheblich können auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Verwüstungen sein
  • Leitungswasser: Versichert sind z. B. Schäden, die von bestimmungswidrig austretendem Wasser verursacht werden, entweder aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren, aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen oder den Anlagen der Warmwasserheizung. Nicht versichert sind dagegen Wasserschäden, die u. a. durch Regenwasser oder durch den Rückstau von Grundwasser aufgrund von starken Regenfällen entstehen.
  • Sturm: Bei einem Schadensfall, der durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 verursacht wurde, treten die Versicherungen ein. Mitversichert sind auch Schäden durch Gegenstände, die der Sturm auf versicherte Sachen wirft, und durch Öffnungen, die der Sturm schafft.

Zum Inventar gehören die technische und kaufmännische Praxiseinrichtung sowie die Vorräte der Praxis. Auch für gemietete oder geleaste Sachen gilt Versicherungsschutz.

Wie legt man die Versicherungssumme fest?



Wie hoch die Versicherungsprämie pro Jahr ist, richtet sich nach der Versicherungssumme. Diese sollte dem realen Wert der gesamten Praxiseinrichtung entsprechen, damit sich im Fall der Fälle keine Unterversicherung ergibt. Für die Berechnung des Gesamtwerts ist es hilfreich, das Inventar aufzulisten und die jeweiligen Preise (Anschaffungsbzw. Wiederbeschaffungspreis) zuzuordnen. Diese Liste kann im Regelfall beim Steuerberater angefordert werden.

Wichtiger Zusatzbaustein: Betriebsunterbrechungsversicherung



Doch was geschieht, wenn der Praxisinhaber aufgrund des Schadens nicht praktizieren kann und so keine Einnahmen hat, die Kosten beispielsweise für Gehälter und Miete aber weiterlaufen? Die Praxisinventarversicherung leistet „nur“ Ersatz für die zerstörten oder beschädigten Einrichtungsgegenstände, nicht aber für den Einnahmenausfall.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt den entstandenen Ertragsausfall ab, damit den laufenden Verpflichtungen auch bei vorübergehender Praxisschließung weiter nachgekommen werden kann. Sie wird meist in Kombination mit der Praxisinventarversicherung angeboten. Entschädigung wird für den entgangenen Betriebsgewinn, den der Zahnarzt infolge des Versicherungsfalls während der Unterbrechung nicht erwirtschaften kann, und für fortlaufende Kosten bis zur Wiederherstellung des normalen Praxisbetriebs (zeitlich begrenzt) geleistet. Als Versicherungssumme wird der Jahresumsatz berücksichtigt.

Weitere Ergänzung: Elektronikversicherung



Da der Praxisalltag durch immer mehr elektronische und elektromedizinische Geräte bestimmt wird, gibt es außerdem eine spezielle Elektronikversicherung für Bürotechnik und Medizintechnik. Diese dient als wichtige Ergänzung zur Praxisinventarversicherung und haftet zusätzlich zur Inventarversicherung auch bei selbst verschuldeten Schäden. Das ist wichtig, denn die Schadenstatistik zeigt, dass die meisten Schäden an elektrischen Geräten durch Fahrlässigkeit oder Bedienungsfehler verursacht werden. Das Besondere an der Elektronikversicherung ist also, dass es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“ handelt: Es ist alles das versichert, was normalerweise ausgeschlossen ist. Die Elektronikversicherung sichert Schäden durch Über-, Unter-, Fremdspannung, Induktion, Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit, Vorsatz Dritter, Feuchtigkeitsschäden, Überschwemmungen, Wasser aller Art, Plünderung, Sabotage, Diebstahl, Verschmoren, Versengen und Verglimmen ab. Die Versicherungssumme berechnet sich individuell je nach Listenpreis der büro- und medizintechnischen Geräte.

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Stephan Grüner

Dipl.-Volkswirt

Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK)

Fallstraße 34

81369 München

Tel.: 089 72480240

Fax: 089 72480272

E-Mail: sgruener@vvg.de
http://www.vvg.de

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