Verlust des Arbeitszeugnisses – Anspruch auf Ersatzausstellung durch den Arbeitgeber?

Drucken Von Felix Martin    aktualisiert am 25.08.2011

Wird ein Arbeitszeugnis beschädigt oder geht es verloren, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer dies zu vertreten hat.

Bild: (C) Pixelio / tarudeone
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Wichtiger ist die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber eine Ersatzausstellung zugemutet werden kann. Durch die ursprüngliche Zustellung des Arbeitszeugnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist die Verpflichtung des Arbeitgebers erloschen. Der Arbeitgeber ist jedoch im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Zumutbar ist es, den Text noch einmal abzuschreiben oder die im PC gespeicherte Vorlage noch einmal auszugedrucken. (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 07.02.2011 – Az.: 16Sa1195/10)

 

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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 7-8 _ Juli/August 2011

Felix Martin

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