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3. Gutscheine
Sie sind nur zulässig als Imagewerbung für die Zahnarztpraxis. Die Ausgabe oder das Versprechen von Gutscheinen in Zusammenhang mit der Werbung für eine bestimmte Behandlungsmethode oder ein Medizinprodukt ist demgegenüber unzulässig.
Unzulässig ist auch beispielsweise die Ausgabe von Gutscheinen für eine kostenlose Prophylaxebehandlung bei Kindern. Denn Kinder von 6 bis 18 Jahren haben ohnehin einen gesetzlichen Anspruch auf Prophylaxe. Der Zahnarzt verspricht somit in irreführender Weise eine Selbstverständlichkeit, nicht etwa eine von ihm gewährte Zusatzleistung.
Zulässig ist dagegen die Ausgabe von Gutscheinen als Entschädigung für bestimmte Unannehmlichkeiten des Patienten, wie Wartezeit von mehr als 15 Minuten trotz Termin. Denn dadurch werden keine Rabatte im engeren Sinne gewährt. Es handelt sich vielmehr um allgemein zulässige Imagewerbung: Der Patient begreift diese Gutscheine lediglich als Ansporn der Zahnarztpraxis, den selbst gewählten Leistungsstandard auch tatsächlich einzuhalten (so entschieden für die Ausgabe von Gutscheinen für lange Wartezeit durch eine Apotheke, OLG Hamburg, Urt. v. 12.01.2008, Az.: 1 HK O 13279/07; 1 HKO 13279/007).
4. Kooperation mit Dentallaboren
Auch Kooperationen zwischen Zahnärzten und Dentallaboren sind grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die finanziellen Vorteile, die sich aus solchen Kooperationen ergeben, direkt an den Patienten weitergegeben werden. Denn Zahnärzte und Dentallabore dürfen gegenüber dem Versicherten und der Krankenkasse nur die tatsächlich angefallenen Material- und Laborkosten abrechnen. Auftragsbezogene Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen dürfen die Zahnärzte nicht für sich behalten. Dennoch können Kooperationen als zusätzlicher Service für die Patienten mit verbesserter Effizienz und Beratung sinnvoll sein. Der Bekanntheitsgrad derartiger Kooperationen lässt sich übrigens sehr werbewirksam im Rahmen einer gemeinsamen „Tag der offenen Tür“-Aktion steigern.
5. Kooperation mit Hilfsmittelherstellern („verkürzter Versorgungsweg“)
Die direkte Kooperation von Zahnärzten und Hilfsmittelherstellern ist unzulässig: Seit Anfang April 2009 verbietet § 128 SGB V den Hilfsmittelherstellern, Ärzte gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile an der Hilfsmittelversorgung zu beteiligen oder ihnen in diesem Zusammenhang Zuwendungen zu gewähren. Unzulässig ist auch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen und unverhältnismäßig hohen Vermittlungsgebühr für den Verkauf zahnmedizinisch nicht notwendiger Hilfsmittel durch den Zahnarzt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2008 – 2 U 25/08: In dem Urteil zum Verbot der Brillenabgabe durch den Augenarzt waren es 80 bis 160 Euro).
Allein der Wunsch des Patienten, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um den Verweis an einen bestimmten Hilfsmittelhersteller oder die Abgabe von Hilfsmitteln durch den Zahnarzt selbst zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07). Eine Empfehlung kommt aber in Betracht, um gehbehinderten Patienten weite Wege zu ersparen oder wenn mit einem bestimmten Hilfsmittelhersteller wiederholt und nachweisbar schlechte Erfahrungen gemacht wurden. Hintergrund dieses Verbots ist, dass der Zahnarzt durch die Abgabe von Hilfsmitteln potenziell in einen Konflikt gerät zwischen dem, was er seinen Patienten aus ärztlicher Sicht raten soll, und seinem eigenen kommerziellen Vorteil. Auch können aufgrund der Vertrauensbeziehung zwischen Zahnarzt und Patient beim Kauf zahntechnischer Hilfsmittel sachfremde Motive den Entscheidungsprozess mitbestimmen. Der Patient würde sich zu einer Entscheidung ausdrücklich aufgefordert sehen und dies in einer Situation, in der er der Entscheidung aus seiner Sicht auch nicht durch Aufschub entfliehen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 09.10.2008 – 2 U 25/08). Dadurch drohen langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung. Anders sieht es freilich aus, wenn und soweit diese Hilfsmittel von der Zahnarztpraxis in räumlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt angeboten werden, beispielsweise im Rahmen eines Prophylaxeshops. Der Zahnarzt sollte allerdings in diesem Fall höchste Sorgfalt auf eine korrekte Trennung legen, insbesondere auch bei der Rechnungsstellung.
Produkte wie Zahnputzsets oder Zahnbelagteststreifen, die nicht notwendiger Bestandteil zahnärztlicher Therapie sind, dürfen in der Arztpraxis daher nur ausnahmsweise an den Patienten verkauft werden, und zwar im Rahmen von Einweisungen, Schulungen, Anpassungs- oder Kontrollleistungen bzw. einer Notfallversorgung. Dass derartige Schulungen auch von anderen Leistungserbringern (z. B. Apotheken) erbracht werden können, steht dem nicht entgegen: Der Zahnarzt nimmt insoweit nur seine Entscheidungsfreiheit im Rahmen seiner Kompetenz zur umfassenden medizinischen Versorgung wahr (vgl. Urteil zur Abgabe von Diabetesteststreifen, BGH, Urt. v. 02.06.2005, Az.: I ZR 317/02 und 1 ZR 215/02).
Allerdings dürfen Ärzte dann an der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken, wenn sie hierüber eine eindeutige vertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassen abgeschlossen haben (vgl. § 128 Abs. 4, 4a, 4b SGB V).
6. Sponsoring
Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten ist als reine Imagewerbung grundsätzlich zulässig. Dabei darf selbstverständlich auch der Name der Zahnarztpraxis erwähnt werden, egal ob die Veranstaltung in Schulen, Kindergärten, Altenheimen oder in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen erfolgt. Und sollte die Zahnarztpraxis soziales Engagement schätzen und sich etwa an einer gesundheitsbezogenen Stiftung oder Initiative beteiligen, darf sie das auch werbewirksam mitteilen. Das Sponsoring erfordert allerdings grundsätzlich keinen Gesundheitsbezug – die Zahnarztpraxis kann auch sportliche oder kulturelle Veranstaltungen unterstützen und dies im Rahmen eines Sponsoringvertrags werbewirksam vermarkten.
Zusammenfassung
Nur bei reiner Imagewerbung und bei Werbung für rein ästhetische Behandlungen findet das HWG keine Anwendung. Aber auch diese Werbeformen müssen sich an den allgemeinen Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb messen lassen, vor allem am UWG.
Angesichts der sehr weiten Definition und Bandbreite von Werbung ist die Abgrenzung zwischen den einzelnen Werbeformen fließend. Auch die umfangreiche, am Einzelfall orientierte und nicht selten von Bundesland zu Bundesland abweichende Rechtsprechung erschwert die Realisierung kreativer Werbekonzepte. Daher ist es ratsam, vor jeder Werbemaßnahme die rechtliche Zulässigkeit gesondert durch einen erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen und nicht darauf zu vertrauen, dass „schon alles gut gehen“ werde. Nur so können ärgerliche Abmahnungen oder kostspielige Berufsgerichtsverfahren vermieden werden.





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