Praxisausfallversicherung sichert Deckung der Praxiskosten bei Krankheit

Drucken Von Stephan Grüner, Dipl.-Volkswirt    aktualisiert am 25.11.2009

Es ist die ganz persönliche Kompetenz, mit der Zahnärzte ihre Praxis prägen. Diese Kompetenz und die persönliche Anwesenheit sind die Basis des Praxiserfolges. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind das Herz ihrer Praxis. Sie bringen den Erfolg und halten die Praxis mit ihrem Engagement am Leben. Was aber passiert, wenn sie selbst einmal krank sind? Für diesen Fall sollte man unbedingt eine Praxisausfallversicherung abschließen. Was im Rahmen einer solchen Versicherung zu beachten ist, klärt der folgende Kurzbeitrag.



Die Einzigartigkeit, mit der Zahnärzte ihre Patienten und Patientinnen an die Praxis binden, birgt auch ein Risiko. Auf ihren Schultern lasten das Wohlergehen der Praxis und das der Mitarbeiter/innen. Doch was passiert, wenn Krankheit oder ein schwerer Unfall zum Ausfall des Praxisinhabers führen? Wenn durch den Ausfall die Einnahmen wegfallen? Der Ausfall trifft den Lebensnerv der Praxis: Patienten können nicht mehr behandelt werden. Das Honorar bleibt aus, doch die fixen Kosten laufen weiter.

Praxisausfallversicherung deckt laufende Kosten



Genau hier hilft die Praxisausfallversicherung. Sie ist ganz individuell auf die persönlichen und betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt. Sie übernimmt die Kosten, wenn der Praxisinhaber selbst durch Krankheit, Unfall oder Quarantäne nicht arbeiten kann. Sie ersetzt die versicherten laufenden Betriebsaufwendungen wie Mieten, Gehälter, Kreditzinsen, Versicherungen und Steuern. Die Praxisausfallversicherung deckt also alle fixen Kosten ab, die im Fall der Fälle weiterlaufen. Die Mindestversicherungssumme liegt in der Regel bei 50.000 Euro, der Höchstbetrag bei 400.000 Euro.

Krankentagegeld in Praxisausfallversicherung integrieren



Ohne Praxisausfallversicherung müssten die laufenden Betriebskosten während der Dauer des Ausfalls aus dem Privatvermögen getragen werden. Das ist heutzutage kaum noch zu leisten. Selbst das Krankentagegeld ist hier nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Es sichert zwar den Verdienstausfall ab – also den Gewinn der Praxis –, es kann aber nur selten die laufenden Fixkosten einer Praxis decken. Die Tagegeldversicherung einfach zu erhöhen, macht nicht wirklich Sinn. Dies wäre zu teuer und wenig bedarfsgerecht. Eine bestehende Tagegeldversicherung sollte trotzdem nicht einfach gekündigt werden. Viel besser ist es, eine bereits bestehende Tagegeldversicherung individuell in das Konzept der Praxisausfallversicherung individuell zu integrieren.

Worauf kommt es bei einer Praxisausfallversicherung an?



Bei einer guten Praxisausfallversicherung kann die Karenzzeit individuell vereinbart werden. Die Karenzzeit ist eine – nach eigenem Ermessen – festgelegte Zeitspanne, die im Notfall ohne Versicherungsleistung überbrückt werden kann. Doch die Praxisausfallversicherung ist nicht nur flexibel. Sie hat auch noch andere Vorteile, wie z. B. die Absicherung von Forderungen, wenn der Patient zahlungsunfähig ist. Und noch einen wichtigen Pluspunkt gibt es: Sie ist keine reine Krankenversicherung, sondern eine Sachversicherung. Somit besteht die Möglichkeit, einen Teil der Prämie als Praxisausgabe steuerlich abzusetzen (Hier gibt es gesetzliche Vorgaben; siehe "Steuerliche Behandlung der Prasxisausfallversicherung"). Allerdings bestehen dann die Finanzämter in der Regel darauf, dass der Gewinn des Zahnarztes nicht in der Praxisausfallversicherung abgesichert sein darf, sondern nur die Praxiskosten. Dies ist auch ein weiteres Argument für den Erhalt der Krankentagegeldversicherung, die ja gerade die Gewinneinbußen abdeckt.

Wichtiger Zusatzbaustein: Betriebsunterbrechungsversicherung



Doch was geschieht, wenn nicht der Praxisinhaber selbst ausfällt, sondern die Praxis aufgrund eines Schadens stillsteht und so keine Einnahmen hat. Zwar leistet in diesem Fall die Praxisinventarversicherung Ersatz für die zerstörten oder beschädigten Einrichtungsgegenstände, nicht aber für den Einnahmenausfall. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung deckt dann den entstandenen Ertragsausfall, damit den laufenden Verpflichtungen auch bei vorübergehender Praxisschließung weiter nachgekommen werden kann. Sie wird meist in Kombination mit der Praxisinventarversicherung angeboten. Entschädigung wird für den entgangenen Betriebsgewinn, den der Zahnarzt infolge des Versicherungsfalls während der Unterbrechung nicht erwirtschaften kann, und für fortlaufende Kosten bis zur Wiederherstellung des normalen Praxisbetriebs (zeitlich begrenzt) geleistet. Als Versicherungssumme wird der Jahresumsatz berücksichtigt.

 

 

  

Die Bayerische Landeszahnärztekammer führt über ihre Tochtergesellschaft, die VVG, kostenlose Versicherungsanalysen durch. Die VVG vergleicht für alle eingereichten Versicherungen Ihre bestehenden Verträge mit speziell für Zahnärzte konzipierten Gruppenversicherungstarifen. Diese Serviceleistung steht auch außerbayerischen Zahnärzten offen. Nähere Informationen finden Sie im Versicherungsleitfaden der BLZK, den Sie kostenfrei unter www.vvg.de oder telefonisch unter 089 72480400 anfordern können.

 

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Stephan Grüner

Dipl.-Volkswirt

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