ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenDie Präsentation des Zahnarztes im Internet – inhaltliche und rechtliche Grundlagen
DruckenDie Determinanten für Zahnarztpraxen haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Um weiterhin qualitativ hochwertige Leistungen anbieten zu können, müssen Zahnärzte unternehmerisch denken und handeln. Es genügt längst nicht mehr, nur auf ein gutes medizinisches Angebot zu setzen, da allein dadurch eine ertragreiche Praxis nicht gesichert werden kann. Neben professionellen Erfordernissen wie Praxisstrategie, Praxisphilosophie oder Unternehmensvision gehört in der heutigen Zeit zum Praxiserfolg die Internetpräsenz unabdingbar dazu. Welche Merkmale beim Internetauftritt unbedingt zu beachten sind und welche Angaben man auf der Praxis-Website machen darf werden nachfolgend erklärt.

Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de
Zwei Drittel aller Verbraucher informieren sich vor Kontakt- oder Kaufentscheidungen im Internet. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Website. Sie ist die Visitenkarte eines Betriebes und dient oft als erste Anlaufstelle für Informationssuchende1. Gesundheitsbezogene Websites gehören national und international zu den meist genutzten Seiten im Internet2. Ein Großteil der Nutzer hält die Benutzung des Internets für ein hilfreiches Instrument, um gesundheitsbezogene Entscheidungen zu treffen. 80 % aller Internetnutzer suchen online nach Gesundheitsinformationen. „Cyberchondriacs“ nennt man diejenigen Personen, die intensiv im Internet gesundheitsbezogene Informationen recherchieren3.
Inhaltliche Anforderungen
Um den Praxiserfolg abzusichern und perspektivisch weiterzuentwickeln, bedarf es der Bindung des bisherigen Patientengutes wie auch der Gewinnung neuer Patienten. Demzufolge muss die Praxis-Website alle Generationen ansprechen und berücksichtigen. Hierzu zählt zum einen die Altersgruppe der nach 1980 Geborenen (Next Generation), da diese Generation überdurchschnittlich intensiv das Internet nutzt. Aber gerade auch die Altersgruppe der Personen ab 50 Jahren, die gerne als „Silver Server“ bezeichnet werden sowie Menschen der Generation 60 plus, die sog. Digital Immigrants, nutzen häufig das Internet, um Gesundheitsinformationen zu recherchieren4. Es kann daher festgestellt werden, dass eine Praxis-Website für eine Zahnarztpraxis ein „must have“ ist und eine Internetpräsenz der Praxen mindestens genauso wichtig ist wie in anderen Dienstleistungsbereichen und Wirtschaftszweigen. Bestimmte Merkmale sind beim Internetauftritt unbedingt zu beachten5:
- Im Titel und in der Internetadresse der Praxis-Website muss klar erkennbar sein, worum es geht
- Interessanter und stets aktueller Inhalt
- Leicht lesbare Texte, klares Design, schnell auffindbare Kontaktdaten
- Übersichtlichkeit, gut strukturierte Navigation
Ein großer Vorteil des Online-Marketings in Gestalt der Praxis-Website ist, dass der Erfolg von Werbemaßnahmen genau gemessen werden kann, da jeder Klick erfasst wird. Webstatistik- Programme informieren darüber, welche Bereiche Besucher auf einer Website aufsuchen sowie welche Unterseiten wie oft aufgerufen wurden. So lässt sich das Verbesserungspotenzial des Internetauftritts genau ermitteln. Zusätzlich wird registriert, über welche Suchmaschinen oder auch Suchbegriffe Besucher auf die Seite geführt wurden und in welcher Region Deutschlands sie beheimatet sind. Damit können die jeweiligen Marketing- Maßnahmen exakt analysiert und ggf. optimiert werden. Förderlich ist es, durch die Entwicklung eines Corporate Designs ein eindeutiges Praxisprofil zu schaffen, das den Mitteilungen nach außen hin den nötigen Wiedererkennungswert verschafft und die Wahrnehmung der Praxis in der Öffentlichkeit potenziert. Perspektivisch kann eine Praxis-Website auch dazu genutzt werden, mit entsprechenden Log-ins und Sicherheitsbarrieren geschützte Bereiche einzurichten, die es ermöglichen, weltweit vertrauliche Informationen auszutauschen oder den Patienten anhand eines persönlichen Zugangscodes (Patientenakte) Akteneinsicht zu gewähren.
Rechtliche Anforderungen
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arzt- und Zahnarztrecht ist mit der Rechtsprechung zum Berufsrecht anderer Freiberufler wie Rechtsanwälten, Apothekern oder Steuerberatern kompatibel6. Wie die Bundesverfassungsrichterin Jaeger darstellt7, hat die verfassungsrechtliche Rechtsprechung nichts Berufsspezifisches, vielmehr sind die Gruppen der Freiberufler weitgehend austauschbar. Demzufolge wird in diesem Beitrag auch die Rechtsprechung zu anderen Berufsgruppen herangezogen. Die auf der Praxis-Website enthaltenen Informationen sind insbesondere an den Vorgaben des § 21 MBOZ8 (Musterberufsordnung für Zahnärzte) zu messen. Nachdem die Unterscheidung zwischen den Werbemedien aufgegeben wurde, ergeben sich für die Werbung des Zahnarztes auf seiner eigenen Website keine berufsrechtlichen Besonderheiten9. Bei der Beurteilung der von einem Zahnarzt auf seiner Website gemachten Mitteilungen ist zu berücksichtigen, dass sich diese niemandem unverlangt als Werbung aufdrängen, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen werden, die sich für entsprechende Informationen interessieren10.
Da es bei Praxis-Websites häufig zu Rechtsverstößen kommt, welche Angriffsflächen für eine Abmahnung bieten und als kostspielige Angelegenheit Tausende von Euro kosten können11, sollen nachfolgend einige, nicht abschließende Hinweise zur Prüfung der Praxis-Websites gegeben werden:
Bei der Präsentation einer Praxis- Website in Computerkommunikationsnetzen sind regelmäßig folgende Varianten zu unterscheiden12:
a) Die „erste Seite“ der Praxis- Website
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen wie der Praxis-Website dürfen Zahnärzte dem allgemeinen Publikum auf der ersten Seite folgende Angaben zugänglich machen:
- Name
- Praxisanschrift einschl. Telefon- und Fax-Nr., E-Mail, Internetadresse
- Bezeichnung als Zahnarzt oder führbare Zahnarztbezeichnungen
- Tätigkeitsschwerpunkte13
- Sprechstundenzeiten, einschl. Urlaub und Vertretung
- Zahnärztliche Titel (med. akademische Grade)
- Master of Science, ggf. mit Zusatz wie Oral Implantology (OVG Nordrhein- Westfalen,14.6.2005, Az. 13 B 6 6 7 / 0 5 ; OLG Dü s s e l d o r f , 23.09.2008, Az. 1-20 U 144/07)
- andere akademische Grade in Verbindung mit einer Fakultätsbezeichnung
- Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, weitere Kooperationsformen
- Privatwohnung und Telefonnummer sowie Faxnummer
- Zulassung zu Krankenkassen, ggf. Privatpraxis
- Einteilung zum Notdienst
- Praxisklinik
- ambulante Operationen
- ggf. Durchgangsarzt, ggf. Belegarzt
- ggf. Professor
b) Die „zweite Seite“ der Praxis- Website/Weitergehende Informationen
Über die in a) genannten Angaben hinaus darf auf der „zweiten Seite“ eine Schaltfläche “Weitergehende Informationen“ vorgesehen werden, über die die nachfolgend genannten Informationen abgefragt werden können14. Hierbei muss durch verlässliche technische Verfahren sichergestellt sein, dass der Nutzer beim Suchprozess zunächst nur Zugang zu einer Praxis-Website erhalten kann, welche ausschließlich die unter a) genannten Angaben enthält. Dies vorausgesetzt, sind folgende sachliche Informationen – soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen – zulässig:
- sachliche Informationen über bestimmte zahnmedizinische Vorgänge, die in der Praxis zur Vorbereitung des Patienten auf eine spezielle Untersuchung oder Behandlung, vorgehalten werden
- besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese nicht den Kern des Fachgebietes ausmachen (es sollten nicht mehr als drei solcher Methoden angegeben werden)
- Fachkunden und fakultative Weiterbildung
- Weitere durch die Zahnärztekammer zuerkannte Qualifikationen
- Qualifikationen, die nicht von der Landeszahnärztekammer verliehen wurden (sie müssen einen deutliche, der Qualifikationsangabe vorangestellten Hinweis haben)
- Spezialist für … (BVerfG, 28. Juli 2004, Az. 1 BvR 159/04 u. 8. Januar 2002, Az. 1 BvR 1147/01)15
- Spezialisierungen, wenn sie aufgrund besonders großer Erfahrung bestehen16
- Qualifikation des Fachpersonals
- Hinweise auf Praxisorganisation wie Öffnungs- und Sprechzeiten, Sondersprechstunden, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden, Lage und Erreichbarkeit der Praxis, Parkmöglichkeiten oder besondere Einrichtungen (z. B. für Behinderte)
- Anzeigen, z. B. über Urlaub, Vertretung
- das Praxis-Team einschließlich Zahnarzt. Auch Bilder sind unbedenklich, wenn darauf verzichtet wird, das Team bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu zeigen.
- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen, Praxisverbünden, integrierte Versorgung, Kooperationen
- Mitgliedschaft in Fachgesellschaften und Verbänden mit Verlinkung17
- Geburtsjahr des Praxisinhabers, Zeitpunkt der Approbationserteilung, Fachzahnarztanerkennung, Zeitpunkt der Niederlassung
- Sprachkenntnisse, Konfession
- Ein Praxislogo darf geführt werden (OLG München, Az. 6 U 1845 98). Werberechtliche Vorschriften hat das BVerfG18 mit der Vorgabe für verfassungsgemäß angesehen, dass nicht (mehr) jede, sondern ausschließlich die berufswidrige Werbung verboten ist. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.
Domain-Namen
Neue Rechtsfragen tun sich bei der Gestaltung von Domain-Namen auf. Bezeichnungen wie www.bester-zahnarzt.de oder www.bester-gynaekologe.de stellen eine berufswidrige Anpreisung dar19. Vorsicht ist auch dann angebracht, wenn der Domain-Name eine Alleinstellung oder medizinische Exklusivität für einen Ort oder eine Region signalisiert, die in dieser Form nicht besteht, wie z.B. www.chirurgie-berlin. de20 oder www.allgemeinmedizinbielefeld. de21. Im Sinne dieser Rechtsprechung könnten also Domainnamen wie www.implantate-„bundesland“. de oder www.zahnimplantate- „region“.de unzulässig sein. Gegen die Verwendung der Fachgebietsbezeichnung in Verbindung mit dem eigenen Namen www.„Name“- zahnarzt.de oder www.„Name“- zahnmedizin.de dürfte jedoch dann nichts sprechen, wenn damit kein Alleinstellungsanspruch verknüpft wird22. Verpflichtend nach § 5 TMG ist das Impressum, welches für (niedergelassene) Ärzte und Zahnärzte als Minimalanforderung die in Tabelle 1 angegebenen Daten beinhalten muss23.
Neben den oben dargestellten Vorgaben – erste Seite der Praxis-Website, weitergehende Informationen auf den folgenden Seiten, Gestaltung von Domain-Namen sowie Impressum – sollte die Präsentation des Zahnarztes im Internet weitere Angaben und Regelungen enthalten, insbesondere über Datenschutz und Datenschutzerklärung, Haftungsbeschränkungen für Inhalte sowie Links, Cookies, ggf. Urheberrechte/Copyright und Kennzeichenrecht, Kommunikation sowie zur Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses und Gerichtsstand.
Social Media
Der Begriff Social Media wird häufig im Kontext zur Beschreibung von Online-Aktivitäten in Sozialen Netzwerken verwendet. Dabei handelt es sich typischer Weise um Social-Media Anwendungen wie Weblogs, Mikroblogging-Dienste wie Twitter, Social-Networks wie Facebook oder Empfehlungsportale wie Qype, Foto-Sharing-Plattformen wie Flickr oder Video-Sharing-Plattformen wie YouTube. Beispielhaft für den praktischen Einsatz von Social Media sind die in der Zahnmedizin entstehenden Netzwerkplattformen. So bieten die ersten großen Vereine im Bereich der Zahnmedizin (siehe z. B. DGINET – www.dginet.de/web/dgi/community) ihren Mitgliedern den Zugang zu internen Netzwerken an, wo diese neben einem breiten Fort- und Weiterbildungsangebot auch selbst aktiv werden können und somit ein reger Wissensaustausch zum Wohle des Patienten stattfinden kann. Der Gedanke ist klar: Auch niedergelassene Zahnärzte sollen in Zukunft einfach, zeitunabhängig und schnell an fundierte, für ihre Arbeit wichtige wissenschaftliche Erkenntnisse und Information gelangen.
Fazit
Das Internet sowie die modernen Möglichkeiten von Social Media im Gesundheitsmarkt bieten Zahnarztpraxen neue Chancen und lösbare (!) Problematiken. Vielfältige rechtliche Vorgaben, wie allgemeine Gesetze (BGB, BGB-Informationspflichten- Verordnung, UrhG, UWG, StGB), internetbezogene Gesetze (Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, Telemediengesetz [TMG], der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV), Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr [EGG], Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen [BGG], europarechtlich Vorgaben) sowie nicht zuletzt die gesundheitsbezogenen Gesetze [MBO-Z, MBO-Ä, HWG, AMG] sind zwingend zu beachten. Abmahnungen sowie gerichtliche Auseinandersetzungen sind kostenund zeitraubende Angelegenheiten, die in den meisten Fällen mit professioneller Hilfestellung vermieden werden könnten. Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, informierte Rücksprache mit professionellen Fachgesellschaften, Agenturen, Juristen, Rechtsanwälten oder/und der zuständigen Berufskammer zu nehmen und die konkrete Gestaltung einer Praxis- Website mit ihren Optionen abzuklären.
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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 9 _ September 2011
Literaturverzeichnis
- Hoffmann, Vorstandssprecher der 1&1 Internet AG, Online-Marketing-Erfolgsmotor für Kanzleien, NJW-Rubrikenmarkt 9/ 2011, S. 27.
- Wilson/Risk, How to find the good and avoid the bad or ugly: A short guide to tools for rating quality of health information on the internet, British Medical Journal, 2002, S. 324, 598 ff.
- Stetina/Kryspin-Exner, Gesundheit und neue Medien, 2009, S. 2 m. w. N.
- SeniorNet, Interest Survey, 2004; FAZ, 14.06.2011, Nr. 136, S. 14.
- Hoffmann, (Fn. 1), S. 27.
- Jasnau, Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, Master Thesis der Steinbeis-Hochschule Berlin, 2008, S. 8 ff.
- Jaeger, Informationsanspruch des Patienten – Grenzen der Werbung im Gesundheitswesen, MedR 2003, 263 f.>
- Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984); Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.1994 (I 3068); zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz v. 26.04.2006 (I 984).
- Ries/Schnieder/Althaus, et al., Zahnarztrecht, 2008, S. 84 f.; Pätzold, Wenn die Abmahnung ins Haus flattert…, Spectator Dentistry, 7/ 2007, S. 15
- Im Folgenden bis ad b) aus und bestätigend nach Ries/Schnieder/Althaus, et al., (Fn. 11), S. 82 ff.; Schreiber-Popovic, Arzt im Internet, 2005, S. 8 ff.; Schinnenburg, Rechtsratgeber für die Zahnarztpraxis, 2006, S. 22 ff. m. w. N.
- Siehe: BGH, Urt. V. 9.10.2003 – I ZR 167/01 zu Schwerpunkten Prophylaxe, Implantologie sowie Ästhetische Zahnheilkunde; Balzer, Arztwerbung Im Internet, MedR 2004, S. 212 ff. mit Anmerkung; nach Schinnenburg, Rechtsratgeber für die Zahnarztpraxis, 2006, S. 20 ist folgende Check-Liste für Tätigkeitsschwerpunkte zu beachten: „Liegen nachprüfbare besondere Kenntnisse im betreffenden Gebiet vor (Fortbildungszertifikate)? / Ist eine größere Zahl eigener Fälle dieses Gebietes dokumentiert? / Besteht keine Verwechslungsgefahr mit Fachzahnarztbezeichnungen? / Liegt in dem betreffenden Gebiet wirklich ein Schwerpunkt der eigenen Tätigkeit?“.
- Ries/Schnieder/Althaus, et al., Zahnarztrecht, 2008, S. 84 f.; Pätzold, Wenn die Abmahnung ins Haus flattert…, Spectator Dentistry, 7/ 2007, S. 15
- Im Folgenden bis ad b) aus und bestätigend nach Ries/Schnieder/Althaus, et al., (Fn. 11), S. 82 ff.; Schreiber-Popovic, Arzt im Internet, 2005, S. 8 ff.; Schinnenburg, Rechtsratgeber für die Zahnarztpraxis, 2006, S. 22 ff. m. w. N.
- Siehe: BGH, Urt. V. 9.10.2003 – I ZR 167/01 zu Schwerpunkten Prophylaxe, Implantologie sowie Ästhetische Zahnheilkunde; Balzer, Arztwerbung Im Internet, MedR 2004, S. 212 ff. mit Anmerkung; nach Schinnenburg, Rechtsratgeber für die Zahnarztpraxis, 2006, S. 20 ist folgende Check-Liste für Tätigkeitsschwerpunkte zu beachten: „Liegen nachprüfbare besondere Kenntnisse im betreffenden Gebiet vor (Fortbildungszertifikate)? / Ist eine größere Zahl eigener Fälle dieses Gebietes dokumentiert? / Besteht keine Verwechslungsgefahr mit Fachzahnarztbezeichnungen? / Liegt in dem betreffenden Gebiet wirklich ein Schwerpunkt der eigenen Tätigkeit?“.
- <bäk,></bäk,>
- Hiernach ist die Bezeichnung „Spezialist für …..“ nur bei Erfüllung folgender Kriterien zulässig: „Der Zahnarzt beschränkt sich auf sein Spezialgebiet, führt überdurchschnittliche Behandlungsmaßnahmen auf diesem Gebiet durch, kann herausragende theoretische Kenntnisse und Erfahrungen sowie wissenschaftliche Veröffentlichung vorweisen und er bearbeitet diesen Teilbereich seines Vollberufs bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich“; hierzu Weimar, Berufsrechtliche Normen werden nicht verletzt, Praxis aktuell, DZW, Woche 23/06, S. 18.
- BVerfG – 1 BvR 1147/01 „Kniespezialist“ v. 8.01.2002.
- BGH, Urt. V. 9.10.2003 – I ZR 167/01.
- BVerfG 13.7.2005, Az. 1BvR 191/05.
- Ratzel, in: Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Ärzte (MBO), §§ 27/28, Rn. 13.
- Auslegungsbeispiele der BÄK, Arzt-Werbung-Öffentlichkeit, DÄBl 2004, 292 ff.
- OLG Celle, NJW 2001, 2100; LG München I, NJW 2001, 2102; OLG München, Urteil vom 18.04.2002, Az.: 29 U 1573/02: Der Domainname www.rechtsanwaelte-dachau.de wurde wegen Verstoßes gegen die §§ 1, 3 UWG für unzulässig erklärt, da er den Eindruck erwecke Zugang zu allen oder den meisten Anwälten in Dachau zu gewähren.
- Ratzel, in: Ratzel/Lippert, MBOÄ, (Fn. 19), §§ 27/28, Rn. 20.
- Aus und bestätigend nach: Schreiber-Popovic, (Fn.12), S. 7.







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