Astratech

Berufswidrige Werbung – eine Zeitungsanzeige als Fallbeispiel

Drucken Von RA André Martin    aktualisiert am 12.08.2010

Zwar hat sich das Verbot ärztlicher bzw. zahnärztlicher Werbung in den letzten Jahren deutlich gelockert, dennoch gibt es klare Vorstellungen der Kammern und Gerichte, was in der Werbung erlaubt ist und was nicht: Nur Werbung, die sogenannte interessengerechte und sachangemessene Information darstellt, ist zulässig. Damit sind bestimmte Formulierungen obsolet, wie der folgende Beitrag anhand des Fallbeispiels einer Zeitungsanzeige und der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung zeigt.

Bild: (C) Viktor Mildenberger 7 PIXELIO
Bild: (C) Viktor Mildenberger 7 PIXELIO


Mit Urteil vom 07.10.2009 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster (AZ: 5 K 777/08) entschieden, dass Zeitungsanzeigen von Zahnärzten mit folgendem Inhalt berufswidrige Werbung darstellen:

„Zahnkronen und Brücken zum Nulltarif (bei Festzuschuss bis 30 % Bonus). Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb in einer Sommeraktion bis Ende Sept. kostenfreien bzw. preis werten Zahnersatz an (aus deutschen Meisterlabor). Praxis Dr. … und Partner, Ihre Partner für faire Konditionen in ... . Rufen Sie uns an: …“


Kammer verbietet Zeitungsanzeige

Nachdem die Zahnärzte diese Anzeige in Tageszeitungen veröffentlicht hatten, teilte die Kammer den Zahnärzten mit, dass sie die Anzeige für berufswidrig halte, und ersuchte diese um Stellungnahme. Danach ließen die Zahnärzte erneut folgende Anzeigen in den Tageszeitungen abdrucken:

„Zahnkronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung. Nicht jeder kann sich noch Zahnersatz leisten. Wir bieten deshalb kostenfreien bzw. preiswerten Zahnersatz an (aus deutschen Meisterlabor). Praxis Dr. … und Partner, Ihre Partner für faire Konditionen,... Rufen Sie uns an: …“.


Daraufhin beschloss der Vorstand der Kammer, gegenüber den Zahnärzten eine Untersagungsverfügung zu erlassen, und drohte zugleich Zwangsgeld in Höhe von € 2.500,00 im jeweiligen Einzelfall an.

Nachdem die Zahnärzte Klage erhoben hatten, urteilte das Verwaltungsgericht Münster, dass die Zeitungsanzeigen als berufswidrige Werbung anzusehen seien.

Gerichtliche Urteilsbegründung



„Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anzeigen deshalb berufswidrig seien, weil mit Selbstverständlichkeiten Verkaufsförderung betrieben und nicht auf sachlich angemessene und zutreffende Informationen abgezielt würde. Auch seien die Formulierungen teilweise marktschreierisch. Sie genügten nicht den allgemeinen Anforderungen, dass auch die werbende Tätigkeit von Heilberuflern das öffentliche Interesse daran berücksichtigen müsse, die vorbeugende und heilende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität von Ärzten zu stützen.

Das Gericht führte aus, dass zu den von Artikel 12 Grundgesetz geschützten Tätigkeiten von Freiberuflern auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehöre. Verboten seien allerdings irreführende und insbesondere aufdringliche Werbemethoden, mit denen ein rein geschäftsmäßiges, ausschließlich am Gewinn orientiertes Verhalten zum Ausdruck komme. Für Ärzte gelte darüber hinaus, dass das Werbeverbot dem Schutz der Bevölkerung diene. Es solle das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehme, Behandlungen vorsehe oder Medikamente verordne. Die ärztliche Berufsausübung solle sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an den medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beuge damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die eintrete, wenn der Arzt Werbemethoden verwende, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.

Fazit



Dem Zahnarzt ist zwar nicht jede, aber solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt.

Teilen

RA André Martin

RA André Martin

Kanzlei Martin

Beethovenstr. 1a

97080 Würzburg

Tel.: 0931 207015-10

Fax: 0931 207015-15

mail@kanzlei-martin.net
http://www.kanzlei-martin.net

Leser-Kommentare

Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.