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ZMK-aktuell – der Newsletter
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DruckenIhr Personal kann in bestimmten Fällen die Elternzeit vorzeitig beenden. In diesem Zusammenhang wurde in einem neuen Urteil entschieden, dass damit aber der nicht verbrauchte Anteil der Elternzeit, die Restelternzeit, vorerst auch nicht verfällt.
Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann die Elternzeit vom Arbeitnehmer vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles gilt, dass der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen darf. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht form- und fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers nach Ablauf von vier Wochen seit Zugang der Erklärung beendet.
Mit Urteil vom 21.04.2009 (Az: 9 AZR 391/08) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der wegen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nicht verbrauchte Anteil der Elternzeit (Restelternzeit) nicht untergeht. Die Restelternzeit steht dem Arbeitnehmer weiter zur Verfügung. Die Arbeitnehmerin kann die Restelternzeit mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen.
Fazit
Mit dem genannten Urteil wurde klargestellt, dass die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit lediglich die Bindungswirkung des ursprünglich festgelegten Zeitrahmens aufhebt, nicht aber den Anspruch an sich beseitigt.
Die Übertragung der Elternzeit bedarf zwar der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese Zustimmung steht aber nicht in seinem freien Ermessen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Entspricht die Entscheidung nicht der Billigkeit, wird sie durch Urteil getroffen.







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