Anspruch auf Erholungsurlaub bei Elternzeit

Drucken Von Felix Martin    aktualisiert am 25.08.2011

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011 (Az.: 9 AZR 197/10) entschieden, dass Urlaub nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden darf.

Bild: (C) Gerd Altmann / PIXELIO
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Bei beispielsweise genommener Elternzeit vom 11.03.– 12.09.2011 dürfen vom Jahresurlaub nur 5 Monate gekürzt werden. Die angefangenen Monate März und September müssen in der Urlaubsberechnung voll angerechnet werden.

 

 

 

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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 7-8 _ Juli/August 2011

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