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Zahntechnische Abrechnung einer Zirkonoxidbrücke (CAD–CAM) von 34–36
DruckenAuch für den Zahnarzt ist aktuelles Wissen rund um die zahntechnische Abrechnung im Bereich CAD/CAM interessant und wichtig, nicht zuletzt, weil der Patient bezüglich der Abrechnung privater Leistungen Fragen haben könnte. In diesem Zusammenhang werden nachfolgend die Neuerungen nach der BEB-Zahntechnik® vorgestellt.

Die BEB-Zahntechnik® bietet mit ihren grundlegend überarbeiteten technischen Leistungspositionen auch Neuerungen wie z. B. den Bereich CAD-CAM. Mit deren Planzeiten stellt sie eine ideale Arbeitsgrundlage für die Abrechnung vollkeramischer Arbeiten dar. Sie ist durch ihre transparente Leistungsdokumentation als versicherungsunabhängiges Fachverzeichnis für zahntechnische Leistungen ideal geeignet zur Abrechnung privater Leistungen. Für den im Folgenden vorgestellten Fall der Versorgung eines Patienten mit einer Zirkonoxidbrücke von 34–36 sieht die Abrechnung nach der neuen BEB-Zahntechnik® wie folgt aus: Unterschieden wird zwischen der klassischen Abrechnung und den fakultativen Leistungen für den Mehraufwand. Die Therapieplanung lautet: 34-36 (KM-BM-KM), 1 Situ-Abdruck, 1 Gegenbiss, 1 Präpabdruck, 1 Biss.Innerhalb der Abrechnung ergeben sich zunächst einmal die obligaten Positionen. Sehr schnell wird dann aber auch deutlich, dass bei einigen Arbeiten der Mehraufwand erheblicher sein kann, als es sich ursprünglich mit der Erstellung einer BEB-Preisliste 2009 ausdrückt. Dafür kann der Zahntechniker seinen Mehraufwand nach weiteren fakultativen Leistungen ansetzen. Daraus geht dann auch hervor, dass selbst die komplett überarbeitete BEB-Zahntechnik® nicht in jedem Fall den tatsächlichen Mehraufwand einer entsprechenden Leistung wiedergeben kann. Dafür kann der Zahntechniker dann auch eigene, selbst erstellte Positionen anlegen und mit einsetzen.
Tipp: Wenn Sie in der BEB-Zahntechnik® eigene Positionen ansetzen, vergeben Sie bitte entsprechend freie BEB-Nummern mit individueller Bezeichnung und den Endziffern 1-8 für Ihre Leistungen. Achten Sie darauf, dass diese Leistungen sich im Umfeld der Positionen einordnen, zu deren Leistungskatalog diese auch gehören.
Für die Berechnung ist Folgendes wichtig:
- Das zahntechnische Dentallabor ist jetzt durch den Arbeitsschutz verpflichtet, alle Abdrücke, Bisse, Löffel, Einproben, Gesichtsbögen etc. zu desinfizieren. Daher muss die Eingangsdesinfektion bei der Einzelrechnung auf der Rechnung mit aufgeführt werden, auch wenn die Praxis zur Ausgangsdesinfektion verpflichtet ist.
- Es können alle Modelle und Positionen zur Modellherstellung berechnet werden, die notwendig geworden sind. Dazu gehören auch Pins (wobei die Anzahl der Pins bei der Berechnung laborspezifisch unterschiedlich sein kann). Denken Sie etwa an Modeltray-Modelle ohne Pins bis hin zu Zeiser oder Giroform-Modellen mit etlichen Pins für die gleiche Arbeit. Eventuelle Vorwälle werden ebenfalls abgerechnet, dieses Mal in der BEB als Modell HFL. (Hilfs-, Fräs- und Lötmodell).
- Qualitätssteigernde Maßnahmen, Präzisionskontrollsockel und individuelle Farbanpassungen sind bei Brücken unumgänglich zu einer gelungenen Restauration. Es wird dazu nicht mehr die Individualisierung in den Vordergrund gestellt, sondern die zwingend notwendige Farbanpassung als obligate Leistung, eine Krone bzw. eine Brücke an die Mundsituation auch farblich „anzupassen“.
- Das Labor kann auch den Aufwand bei Anproben im Labor oder in der Praxis abrechnen.
- Der Zahntechniker sollte versuchen, den zu erwartenden Mehraufwand bei entsprechenden Kostenvoranschlägen zu berücksichtigen. Nicht zu teuer, damit auch er als Laborbesitzer oder Zahntechniker diese Arbeit zur Durchführung bekommen kann, aber auch nicht zu günstig, um nachher nicht auf der Mehrarbeit und dem Mehraufwand sitzen zu bleiben. Eben – wenn möglich – „preiswert“.
- Ebenso muss auch das Keramikgerüst in Form der Zirkonoxidrohlinge als Material berechnet werden.
- Letztendlich muss jede zahntechnische Arbeit verkaufbar bleiben. Es geht nicht darum, alle BEB-Positionen auswendig zu kennen und anzusetzen. Wenn es dem Patienten zu teuer wird, hat weder der Zahnarzt noch der Laborbesitzer etwas davon. Trotzdem kann und muss sich diese Form der Restaurierung für alle Seiten rechnen.
Also: Klare Kostenvoranschläge mit evtl. Mehrleistungen und Mehraufwänden sind einzukalkulieren. Für die Unvergleichbarkeit der Einzelpositionen seitens der PKVen ist es durchaus möglich, Angebote auch einmal zwar mit Einzelleistungen, aber ohne Einzelpreise auszudrucken und dafür „nur“ einen Endpreis anzugeben. Machen Sie sich nicht vergleichbar. Das Labor sollte ebenfalls seinen Service, den es dem Kunden und damit auch dem Patienten bietet, deutlich heraus stellen. Es kann dazu für Leistungen, die es quasi kostenlos erbringt, anstatt eines Einzelpreises „0 Euro“ besser vermerken, dass es sich hierbei um eine „Serviceleistung“ handelt. Und vorbeugend für die Leser, die fragen: „Wie lang soll denn eine Laborrechnung noch werden?“ eine Antwort: „So lang, dass auch der letzten PKV klar wird, welcher Aufwand hinter einer professionellen zahntechnischen Arbeit steckt, und dass es mit ‚Zirkonbrücke = xxx Euro ohne Einzelpositionen der Leistung’ nicht getan ist.“ Es kann nicht sein, dass eine PKV bestimmt, welche Leistungen Sie als Behandler oder als Dentallabor abzurechnen haben.
Quo vadis, Zahnmedizin?
Die Abrechnungshinweise sind vom Autor nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird ausgeschlossen. Letztendlich kann nur der Zahntechniker, der diese Arbeit ausgeführt hat, den entsprechenden Aufwand bewerten und berechnen.
Die Abrechnungshinweise sind vom Autor nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird ausgeschlossen. Letztendich kann nur der Zahntechniker, der diese Arbeit ausgeführt hat, den entsprechenden Aufwand bewerten und berechnen.






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