Wie oft kann die Einzelzahnaufnahme (Ä 925 a/Rö2) in einer Sitzung berechnet werden?

Drucken aktualisiert am 26.10.2011

In der Regel ist für die Anfertigung zweier Einzelzahn-Röntgenaufnahmen die Ziffer GOÄ 925 a einmal abrechenbar. Bis zu drei nebeneinander stehenden Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind hierbei mit einer Aufnahme zu erfassen.

Abrechnungstipp 06

Beispiel:



Röntgenaufnahme der Zähne 11, 21, 22 und 24,25,26 =  1 x Ä 925 a

Auch für die Anfertigung von 2 Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung ist einmal die Ziffer Ä 925 a abrechenbar.

Beispiel:



Röntgenaufnahme der Zähne 17, 16, 15 und 25, 26, 27 sowie 47, 46, 45 und 35, 36, 37: 1 x Ä 925a

Anders verhält es sich bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen von endodontischen (Erst-, Mess- und Kontrollaufnahme) oder chirurgischen Maßnahmen (z. B. vor und nach der Extraktion). In diesem Fall sind in derselben Sitzung, in derselben Region erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach GOÄ 925 a abrechnungsfähig. Wichtig ist hier die entsprechende Dokumentation der einzelnen Behandlungsschritte mit Datum und der jeweiligen Begründungsziffer.

 

Beispiel:



Röntgenaufnahme aufgrund von Beschwerden an Zahn 16: 1 x  Ä 925 a

Röntgenaufnahme des aufbereiteten Zahnes 16: 1 x Ä 925 a

Röntgenaufnahme nach Wurzelfüllung des Zahnes 16: 1 x Ä 925 a

Insgesamt in dieser Behandlungssitzung regio 16: 3 x Ä 925 a

Mit der Abrechnung der Ziffer Ä 925a ist auch die Beurteilung und die vorgeschriebene schriftliche Befunddokumentation abgegolten. Röntgenaufnahmen sind übrigens nur dann abrechenbar, wenn sie technisch einwandfrei sind und eine Diagnose zulassen!


Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

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