Ist das Anlegen einer Bohrschablone bei Implantationen im Leistungsinhalt der Ziffer GOZ 900 enthalten?

Drucken Von Sabine Schröder, ZMV    aktualisiert am 22.06.2011

Im Leistungstext der Ziffer GOZ 900 heißt es: „Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer“.

Abrechnungstipp 02


Dieses betrifft nicht die intraoperativ benutzte Bohrschablone. Der Leistungsinhalt der GOZ 900 ist zum Zeitpunkt der Implantatinsertion bereits vollständig erfüllt. Das Anlegen der Bohrschablone stellt eine selbständige zusätzliche Leistung dar, die beispielsweise gemäß Ziffer GOÄ 2700 oder analog der Ziffer 700 GOZ zzgl. entsprechender Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ berechnet werden kann. Wenn bereits eine Röntgenschablone angefertigt wurde, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass eine neue zweite Schiene hergestellt wird; auch das Umarbeiten der Röntgenschablone zur Bohrschablone ist denkbar. Für die Umarbeitung kann ebenfalls ein zahntechnisches Honorar nach §9 GOZ berechnet werden.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.
 

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S.Schröder

Sabine Schröder, ZMV

APZ Abrechnung & Praxisorganisation für Zahnärzte

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