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Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenEndodontische Behandlungen – Privatleistung oder Kassenleistung?
DruckenBei Wurzelbehandlungen steht man sehr häufig vor der Frage, ob es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (nach BEMA) oder um eine Privatleistung (nach GOZ) handelt. Die Sachlage ist schwierig, da die betroffenen Zähne zwar nach modernen Behandlungsmethoden oft zu erhalten wären oder zumindest die Aussicht auf Behandlungserfolg groß ist, jedoch die Behandlungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen, das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) oder aber auch aufwändige Behandlungsmethoden, die weit über das Maß einer Kassenleistung gehen, die Möglichkeit der kassenvertraglichen Wurzelbehandlung stark einschränken. Das Dilemma in den Praxen besteht darin, vor Behandlungsbeginn die richtige Entscheidung („Privat“ oder „Kasse“) zu treffen und dies dem Patienten zu vermitteln! Zudem ist eine Mehrkostenberechnung bei Wurzelbehandlungen nicht zulässig!
Um dieses Problem in den Praxen zu entschärfen (und möglichen Regressen vorzubeugen), ist es unumgänglich, hier die Behandlungsrichtlinien genau zu kennen (trotzdem wird sich noch die eine oder andere Frage stellen!). Eine lückenlose Dokumentation der Befunderhebung (wichtig: Röntgenbefundaufnahme), des Behandlungsablaufs und der Patientenaufklärung ist hierbei von großer Bedeutung.
| Behandlungsrichtlinien (Auszug): B Vertragszahnärztliche Behandlung III. Konservierende Behandlung |
| 9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere: b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt. c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden. d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen. e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar. 9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit
9.5 Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen. |
Folgende Voraussetzungen müssen für eine endodontische Behandlung als Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein:
| Behandlung von | Gültige Richtlinie | Hinweise |
| Molaren | Nr. 9 | Zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe Die geschlossene Zahnreihe bezieht sich jeweils auf eine Kieferhälfte! Beispiel: Beispiel: Zur Vermeidung einer einseitigen Freiendsituation Beispiel: Beispiel: Zum Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz Beispiel: Beispiel: |
Checkliste zur Abrechnung von Wurzelbehandlungen bei Kassenpatienten1:
| Behandlungsmaßnahme | Abrechnungshinweise |
|---|---|
| Maschinelle Aufbereitung eines Wurzelkanals |
|
| Sterilisation des Wurzelkanals mit dem Laser |
|
| Behandlung mit der Lupenbrille |
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| Elektrometrische Längenmessung |
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| Zusätzlich Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal |
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| Revision einer Wurzelkanalfüllung |
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| Nicht abgeschlossene endodontische Behandlung, z. B. wegen Extraktion |
|
| Amputation der vitalen Pulpa (BEMA-Nr. 27 Pulp) |
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| Devitalisierung der vitalen Pulpa |
|
| Einstufung nach Ingle-Klasse I |
|
1Checkliste nicht abschließend.
Hinweis:
Die Abrechnungshinweise sind nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen. Letztendlich kann nur der Behandler die erbrachten Maßnahmen entsprechend bewerten.







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