Die richtige Abrechnung einer Parodontalbehandlung bei einem erwachsenen Patienten

Drucken Von Andrea Zieringer, ZMV    aktualisiert am 09.09.2010

In der Praxis nimmt die Behandlung parodontaler Erkrankungen einen immer größeren Stellenwert ein.

Abrechnungstipp 05

Gegenüberstellung BEMA – GOZ



Nicht alle Leistungen, die erbracht werden, stellen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Auch bei der GOZ müssen Abrechnungsmöglichkeiten genau beachtet werden, um einen Honorarverlust zu vermeiden. Im nachfolgenden Beitrag wird die richtige Abrechnung einer systematischen Parodontalbehandlung für einen GKV-Patienten (BEMA) und einen Privatpatienten (GOZ/GOÄ) gegenübergestellt.

Behandlungsvoraussetzungen



Für einen langfristigen Behandlungserfolg ist die Mitwirkung des Patienten erforderlich. Bei gesetzlich versicherten Patienten ist dies in den Behandlungsrichtlinien neben folgenden weiteren Voraussetzungen verankert.
  • Fehlen von Zahnstein und sonstigen Reizfaktoren
  • Anleitung von Mundhygiene-Maßnahmen (ggf. als Privatleistung!)
  • Behandlungsziel ist es, entzündliche Prozesse zum Abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und einem weiteren Verlust des Alveolarknochens und damit einhergehendem Zahnverlust vorzubeugen.

Vor Behandlungsbeginn ist aufgrund der diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus bei der GKV zur Genehmigung einzureichen. Die Röntgendiagnostik im Vorfeld einer PAR-Behandlung soll laut Richtlinie B (Vertragszahnärztliche Behandlung; V. Systematische Behandlung von Parodontopathien; Nr. 2 Anamnese und Diagnostik im Hinblick auf den Parodontalzustand) in der Regel nicht älter als 6 Monate sein. Gerade in diesem Zusammenhang kam es bereits in der Vergangenheit bei Prüfungen zu Honorarrückforderungen. Nach Auffassung der Krankenkassen handelt es sich bei fehlender aktueller Röntgendiagnostik nicht um eine vertragsgerechte Behandlung.

Gebührenpositionen gesetzliche Krankenversicherung (GKV)



Im Wesentlichen stehen im BEMA die folgenden Gebührennummern zur Abrechnung zur Verfügung, die auf dem Parodontalstatus nach vorheriger Genehmigung durch die GKV abgerechnet werden.
BEMA Nr.
4Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
108Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
111Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung
P200Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Débridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn
P201

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Débridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

P202

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn

P203

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn



Anmerkung: Mögliche Begleitpositionen, z. B. I (40), L1 (41a), Zst (107) usw. wurden nicht aufgeführt.

Gebührenpositionen Private Krankenversicherung (PKV)



Im Wesentlichen stehen in der GOZ die folgenden Gebührennummern zur Abrechnung zur Verfügung.

GOZ
407

Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn

408

Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium

409

Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium

410

Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

411

Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn

412

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

413

Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

414

Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats

415

Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407 bis 414, je Zahn

§ 6 Abs. 1 u. 2 GOZ

Des Weiteren ist es möglich, Gebühren aus der GOÄ (gem. § 6 Abs. 1 GOZ) oder vom Zahnarzt selbstständig gewählte Analognummern (gem. § 6 Abs. 2 GOZ) für neuartige Behandlungsmethoden, die erst nach 1988 die Praxisreife erlangten, zu berechnen.



Anmerkung: Mögliche Begleitpositionen, z. B. 009, 010, 404, 405 usw., wurden nicht aufgeführt.




Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

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Andrea Zieringer, ZMV

Bad Höhenstadt 281

94081 Fürstenzell

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