Zahnaufhellung live erleben!
>> Jetzt mit Philips ZOOM einen Termin für eine kostenlose Zahnaufhellungs-Schulung ausmachen
ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenDie neue GOZ 2012
DruckenDie neue GOZ tritt am 01.01.2012 in Kraft. Welche wesentlichen Veränderungen sich ergeben werden, zeigt unsere Abrechnungsexpertin Frau Sabine Schröder nachfolgend auf.

Downloads zum Thema
Wichtige Änderungen bei Ziffern und Leistungen
Entgegen dem im Jahre 2008 vorliegenden Entwurf bleibt die Bezifferung der einzelnen Leistungen ähnlich, es wird aus der bisher dreistelligen Ziffer nun eine vierstellige Ziffer (GOZ 001 wird künftig die GOZ 0010 sein). Ferner wurden viele bisher im Zuge der Analogie berechneten Leistungen in die neue GOZ aufgenommen (z. B. die professionelle Zahnreinigung) sowie der Punktwert vieler Leistungen verändert (z. B. GOZ 501 bisher 1100 Punkte, GOZ neu 5010 nun 1483 Punkte).
Ferner wurden bei vielen Leistungen ergänzende Bestimmungen formuliert, die bisher bestehende Unklarheiten in der Abrechnung beseitigen sollen. So ist z. B. bei der neuen Gebührenziffer für die Anfertigung der Teleskopkrone (GOZ 5040) nun klar geregelt, dass sie nicht neben der Leistung nach Ziffer GOZ 5080 (Verbindungselement) berechnet werden darf.
Einige bisher vorhandenden Leistungen wie z. B. die GOZ 213 (Parapulpäre Stiftverankerung oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung) sind entfallen. Der seit 23 Jahren unveränderte Punktwert wurde nicht angehoben.
Änderungen im Paragraphenteil
Der Paragraphenteil wurde in einigen Bereichen verändert. So wurde in § 2 bestimmt, dass die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) nicht zulässig ist.
In § 4 wurde das aus der GOÄ bekannte Zielleistungsprinzip, insbesondere in Bezug auf operative Leistungen, übernommen. Eine Leistung ist demnach methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt ist.
Der Zugriff auf berechenbare Leistungen aus der GOÄ in § 6 wurde eingeschränkt, da insbesondere im Bereich der chirurgischen Leistungen viele bisher aus der GOÄ bezogene Leistungen in der neuen GOZ zu finden sind. Allerdings wurde auch betont, dass bei Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, auf die GOÄ in den für den Zahnarzt geöffneten Abschnitten zugegriffen werden kann.
Die Anforderungen an die Berechnungsmöglichkeit einer analogen Leistung gemäß § 6 wurden ebenfalls geändert. Die bisher bestehende Forderung einer analogen Bewertung – nämlich dass es sich um eine erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelte Leistung handeln muss – entfällt.
Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen.
Gemäß § 9 hat der Zahnarzt dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
In § 10, der die Rechnungsstellung regelt, wurden einige zusätzliche Bestimmungen aufgenommen. So sind z. B. die nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten nach Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien aufzuführen; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Die zunächst angedachte Forderung nach einem Beleg für alle Auslagen, die mehr als 25 € betragen, hat sich nicht durchgesetzt.
Auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 muss zukünftig auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung erteilt werden. Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. einer Kostenerstattungsstelle) wichtig.
Regelung über Datenweitergabe
Bezüglich der Weitergabe von Daten an Dritte wurde ein Passus aufgenommen: Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Regelung zur Übergangszeit
§ 11 regelt die Übergangszeit der alten GOZ zur neuen GOZ. Hier wurde festgelegt, dass vor Inkrafttreten der neuen GOZ begonnene Behandlungen nach altem Recht abgerechnet werden können. Für kieferorthopädische Leistungen wurde dieser Zeitraum auf längstens vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Verordnung bestimmt.
Im beigfügten PDF sind die Veränderungen im Überblick dargestellt und stehen zum download bereit.
Korrespondenzadresse:
Sabine Schröder
Engelbertstraße 3
59929 Bilon
www.apz-brilon.de
| TIPP zur Abrechnung nach neuer GOZ 2012: Alle Positionen der neuen GOZ 2012 mit ausführlichen Kommentaren im direkten Vergleich mit den Positionen der alten GOZ 1988 - inkl. Hinweise auf alle Änderungen und Ergänzungen zu allen GOZ-Positionen - Jetzt unter www.neue-goz.de |
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.
Mehr zu diesem Thema
ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 10 _ Oktober 2011






Leser-Kommentare
Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.