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ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenDie BEB-Anwendung in der Zahnarztpraxis – wo lauern Formfehler?
DruckenHäufig fehlen auf zahnärztlichen Rechnungen die zahntechnischen Leistungen, die im Behandlungszimmer erbracht worden sind. So berechnen Zahnarztpraxen oftmals die GOZ-Position 227 für die Eingliederung des Provisoriums, vergessen aber die Herstellung des Kunststoffkäppchens auf die Rechnung zu setzen. Lesen Sie hier, wie Sie diese zahntechnischen Arbeitsgänge korrekt und unmissverständlich in Ihre Abrechnung einbeziehen.

Die zahntechnischen Leistungen abzurechnen, ist ein wichtiger wirtschaftlicher Bestandteil in der Zahnarztpraxis. Aber auch hier gibt es Formfehler, die man kennen sollte, um sie von vornherein zu vermeiden. Ein Formfehler ist beispielsweise, die zahntechnische Leistung der Beschreibung einer GOZ-Position anzupassen. Der § 9 der GOZ erlaubt es ausdrücklich, zahntechnische Leistungen abzurechnen. Dieses lautet:
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
„Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
Praktisches Vorgehen
Vergewissern Sie sich, dass die Abrechnung zahntechnischer Leistungen nicht in der GOZ-Positionsbeschreibung der betreffenden zahnärztlichen Leistung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In der Regel stehen dann Hinweise wie „… einschließlich Material- und Laborkosten …“.
Eine weitere Hürde ist es, die erbrachten zahntechnischen Leistungen als Position zu beschreiben. Oft ist die Leistung nicht in der BEB vorhanden und muss als praxiseigene zahntechnische Position aufgenommen werden. Neben der richtigen Kalkulation ist auch die Leistungsbeschreibung ein wichtiger Faktor für eine erfolgreiche Honorierung. Denn Erstattungsstellen können aufgrund einer ungünstigen Formulierung die Erstattung verweigern. Sind in der Leistungsbeschreibung Parallelen zur GOZ zu finden, kann gleich ein Vorwurf der Doppelberechnung im Raum stehen (siehe Beispiel rechts).
Ihre zahntechnische Leistung sollte in Ihrer Beschreibung das Ausarbeiten des Werkstückes hervorheben. Die Argumente für eine Nichterstattung von Leistungen der PKV an den Versicherten beziehen sich häufig auf ungünstig formulierte Beschreibungen. Daher ist es sehr wichtig – im Sinne des Patienten – auf eine unmissverständliche Formulierung zu achten. Das ist bei der Fülle der zahnmedizinischen Tätigkeiten oft nicht ganz einfach, aber es lohnt sich. Wir können es somit erleichtern, dass die Erstattung an den Patienten ohne Rückfragen vonstatten geht.
Mehr zu diesem Thema
Weitere Informationen:
Detaillierte Abrechnungsinformationen finden Sie unter:
www.abrechnung-zahnmedizin.de
ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 12 _ Dezember 2011







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