ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenDie Abrechnung der Laserbehandlung
DruckenUm die Behandlung mit dem Laser nach GOZ/GOÄ richtig in Rechnung zu stellen, müssen mehrere Punkte berücksichtigt werden. Diese werden von einer Abrechnungsexpertin nachfolgend erläutet und in einer Checkliste übersichtlich dargestellt, ebenso wie auf die notwendigen Vereinbarungen zwischen Patient und Zahnarzt hingewiesen wird.
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Für die Rechnungsstellung nach GOZ/GOÄ ist im Rahmen einer Laserbehandlung z. B. zu beachten, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt ist und die Behandlung mit einem wissenschaftlich anerkannten Lasersystem erfolgte, ob die Laserbehandlung bereits ein Bestandteil einer vorhandenen Leistung aus der Gebührenordnung ist, ob es sich um eine notwendige oder nicht notwendige Leistung handelt, und ob das Verfahren erst nach 1988 (Einführung der GOZ) die Praxisreife erlangt hat.
Besonderheiten bei gesetzlich versicherten Patienten
Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung muss zunächst geprüft werden, ob Leistungen erbracht werden, die gem. Richtlinien nicht Bestandteil des Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sind, oder ob der Patient eine Behandlung wünscht, obwohl hierfür Leistungen der GKV zur Verfügung stehen (Privatbehandlung gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z).
Privatbehandlung bei einem GKV-Patienten
Diese Behandlung beruht auf § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z.
Wünscht ein gesetzlich Versicherter Patient eine Privatbehandlung, obwohl hierfür eine Kassenleistung zur Verfügung steht, so muss der Patient (Zahlungspflichtige) vor der Behandlung verlangt haben, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Zahnarzt muss sich den Wunsch des Patienten schriftlich bestätigen lassen:
- Voraussetzung ist die schriftliche Behandlungsvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. EKV-Z.
- Die Rechnungsstellung erfolgt nach den Bestimmungen GOZ/GOÄ.
Leistungen, die nicht Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs sind
Wünscht ein Patient eine Behandlung, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist, so soll der Zahnarzt den Patienten (Zahlungspflichtigen) vor Behandlung über die Kosten aufklären, die Aufklärung schriftlich dokumentieren und sich den Wunsch des Patienten schriftlich bestätigen lassen:
- Die Schriftform ist dringend anzuraten, jedoch nicht Pflicht.
- Die Rechnungsstellung erfolgt nach den Bestimmungen der GOZ/GOÄ.
Leitungsbestandteil einer in der GOZ/GOÄ beschriebenen Leistung
Sehr oft ist die Behandlung mit dem Laser ein Bestandteil einer bereits vorhandenen Leistung (§ 4 Abs. 2 GOZ, z. B. Exzision, Konkremententfernung) also eine notwendige nichtselbstständige Leistung, die mit der bereits vorhandenen Gebühr abgegolten ist. Folgende Vorgehensweisen stehen hierfür zur Verfügung:
- Die Berücksichtigung der besonderen Methode oder Ausführung kann mit einem erhöhten Faktor (§ 5 GOZ) berechnet werden.
- Eine abweichende Vereinbarung (§ 2 Abs. 1) bei Berechnung eines Faktors über 3,5 ist mit dem Patienten schriftlich zu vereinbaren.
Notwendige Leistungen, die nicht Bestandteil der GOZ/GOÄ sind
Eine zahnmedizinisch notwendige, selbstständige Leistung, die erst nach Inkrafttreten der GOZ (1988) die Praxisreife erlangte, wird nach § 6 Abs. 2
GOZ berechnet (z. B. Laserwurzelkanalsterilisation).
- Es gibt keine Vereinbarungspflicht, jedoch empfiehlt sich (vor allem bei GKV-Patienten) eine schriftliche Behandlungsvereinbarung vor der Behandlung.
Zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen, die nicht Bestandteil der GOZ/GOÄ sind
Wünscht ein Patient eine Behandlungsmaßnahme, die nicht Bestandteil der GOZ/GOÄ ist und das zahnmedizinisch notwendige Maß überschreitet, so muss vor der Behandlung mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ getroffen werden (z. B. ästhetische Leistungen wie Powerbleaching). Dies gilt auch für Methoden oder auch Lasergeräte, die (noch) nicht wissenschaftlich anerkannt sind.
Berechnungsfähiger Zuschlag für Laser zu GOÄ-Leistungen
Die GOÄ 441 beinhaltet den Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung.
Der Zuschlag für die Anwendung beim Laser (GOÄ 441) kann nur zu einer Leistung aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Der Zuschlag beträgt den 1,0-fachen Faktor der jeweiligen GOÄ-Position, zzgl. der er berechnet wird, jedoch nicht mehr als 67,49 €.
- z. B. zzgl. operativer Leistungen aus der GOÄ.
Stellungnahme aus „GOZ-Fibel“ der BLZK, Stand Januar 2005
„Bei der Behandlung mit Dental-Lasern ist hinsichtlich der Berechnung zu beachten, ob hierbei eine neue Art der Therapie oder eine bereits bekannte Therapie mit neuen Mitteln durchgeführt wird.
Wenn es sich um eine neuartige Leistung handelt, die vor Einführung der GOZ 1988 nicht bekannt war, kann sie analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ berechnet werden. Handelt es sich jedoch um eine damals schon bekannte und beschriebene Leistung (z.B. Schleimhautexzision mit dem CO2-Laser), kann ein Mehraufwand bei der Behandlung mit einem Lasergerät durch einen entsprechenden Steigerungssatz, gegebenenfalls eine Vereinbarung gemäß § 2 GOZ, berücksichtigt werden.
Die Anwendung von Lasern ist bei bestimmten Indikationen wissenschaftlich anerkannt. So wurde in die neue GOÄ vom 1. Januar 1996 ein Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten Operationen aufgenommen. Die Position 441 GOÄ ist jedoch nur im Zusammenhang mit bestimmten GOÄ-Leistungen berechenbar.“
Die Abrechnungshinweise sind nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen. Letztendlich kann nur der Behandler die erbrachten Maßnahmen entsprechend bewerten.







Leser-Kommentare
Zu Leistungen, die nicht Bestandteil des GKV-Leistungskataloges sind, gibt es ein Urteil des LG Mannheim Az. 1 S 99/07 danach steht dem Arzt ein Honorar gegen einen GKV Patienten nur zu, wenn der Patient dem zuvor schriftlich zugestimmt hat und er auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen worden ist ( § 18VIIIN.3 Bundesmantelvertrag-Ärzte) entgegen Ihren Ausführungen. Bitte dringend um Stellungnahme