Dentalmikroskop analog berechenbar

Drucken Von Dr. Susanna Zentai    aktualisiert am 23.11.2011

Mit Urteil vom 02.08.2011 hat das Amtsgericht Dachau festgestellt, dass bei endodontischen Leistungen das Dentalmikroskop analog berechnet werden darf.

Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de
Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de


Das Urteil

Das AG Dachau machte zwei wesentliche Feststellungen:
  1. Die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist richtig.
  2. Für das Dentalmikroskop kann die GOZ-Ziffer 501 analog herangezogen werden.

Der Kommentar

Analog berechnet werden können sowohl die GOZZiffer 501 als auch die GOZ-Ziffer 502. Nachdem in dem Fall des Amtsgerichts Dachau die GOZ-Ziffer 501 abgerechnet wurde, hat sich das Gericht mit dieser Ziffer beschäftigt und diese bestätigt. Wichtig ist, die Analogie richtig in der Rechnung auszuweisen, also unbedingt die tatsächlich ausgeführte Leistung zu benennen.

Das Fazit

Soweit Kostenträger die Berechnung des Dentalmikroskops angreifen sollten, kann diese aktuelle Entscheidung zitiert werden (AG Dachau, Az. 1 C 1272/10, Urteil vom 02.08.2011)

 

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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 11 _ November 2011

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