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ZMK-aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Zahnheilkunde in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenDentalmikroskop analog berechenbar
DruckenMit Urteil vom 02.08.2011 hat das Amtsgericht Dachau festgestellt, dass bei endodontischen Leistungen das Dentalmikroskop analog berechnet werden darf.

Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de
Das Urteil
Das AG Dachau machte zwei wesentliche Feststellungen:
- Die analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ist richtig.
- Für das Dentalmikroskop kann die GOZ-Ziffer 501 analog herangezogen werden.
Der Kommentar
Analog berechnet werden können sowohl die GOZZiffer 501 als auch die GOZ-Ziffer 502. Nachdem in dem Fall des Amtsgerichts Dachau die GOZ-Ziffer 501 abgerechnet wurde, hat sich das Gericht mit dieser Ziffer beschäftigt und diese bestätigt. Wichtig ist, die Analogie richtig in der Rechnung auszuweisen, also unbedingt die tatsächlich ausgeführte Leistung zu benennen.
Das Fazit
Soweit Kostenträger die Berechnung des Dentalmikroskops angreifen sollten, kann diese aktuelle Entscheidung zitiert werden (AG Dachau, Az. 1 C 1272/10, Urteil vom 02.08.2011)
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ZMK | Jg. 27 | Ausgabe 11 _ November 2011






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