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ZMK-aktuell – der Newsletter
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DruckenIn der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) heißt es in § 6 Abs. 1:

| „Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nrn. 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“ |
Da sich die GOÄ-Nr. 6 im ausdrücklich geöffneten Abschnitt B I des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (GOÄ) befindet, kann der Zahnarzt grundsätzlich auf die GOÄ-Nr. 6 zugreifen.
Die Leistungsbeschreibung der Gebührenziffer GOÄ 6 lautet:
| „Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus, ggf. einschließlich Dokumentation.“ |
In den GOÄ Bestimmungen zur Ziffer 6 ist weiterhin Folgendes geregelt:
„Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nr. 6 beinhaltet insbesondere:
|
Hieraus wird ersichtlich, dass außer über den Leistungsinhalt der Ziffer GOZ 001 hinaus (eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“) noch weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Abrechnung der GOÄ 6 zu rechtfertigen. Hat der Zahnarzt alle oben beschriebenen Maßnahmen erbracht, darf er hierfür die GOÄ 6 berechnen.
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.






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