Darf der Zahnarzt die GOÄ 6 für die eingehende Untersuchung eines Patienten ansetzen?

Drucken Von Sabien Schröder    aktualisiert am 25.10.2010

In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) heißt es in § 6 Abs. 1:

Abrechnungstipp 07




„Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nrn. 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“


Da sich die GOÄ-Nr. 6 im ausdrücklich geöffneten Abschnitt B I des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (GOÄ) befindet, kann der Zahnarzt grundsätzlich auf die GOÄ-Nr. 6 zugreifen.

Die Leistungsbeschreibung der Gebührenziffer GOÄ 6 lautet:

„Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus, ggf. einschließlich Dokumentation.“


In den GOÄ Bestimmungen zur Ziffer 6 ist weiterhin Folgendes geregelt:

„Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nr. 6 beinhaltet insbesondere:
  • bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus."


Hieraus wird ersichtlich, dass außer über den Leistungsinhalt der Ziffer GOZ 001 hinaus (eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“) noch weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Abrechnung der GOÄ 6 zu rechtfertigen. Hat der Zahnarzt alle oben beschriebenen Maßnahmen erbracht, darf er hierfür die GOÄ 6 berechnen.


Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.



 

 

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