Leistungsanspruch des GKV-Patienten | - Die Behandlungsrichtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und die Inhalte des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (Bema) bilden die Grundlage des Leistungsanspruchs.
- Leistungen außerhalb dieser Bestimmungen oder Leistungen, die lediglich ästhetischen Zwecken dienen, sind keine vertragszahnärztliche Versorgung – auch dann nicht, wenn diese mit anderen Verfahren als im Bema oder in den Behandlungsrichtlinien beschrieben erbracht werden!
- Darüber hinausgehende Leistungen stellen auch für den GKV-Patienten eine Privatleistung dar und sind mit ihm entsprechend zu vereinbaren.
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Voraussetzung für die Behandlung von Parodontopathien als GKV-Leistung | - Fehlen von Zahnstein
- Anleitung zu Mundhygienemaßnahmen
- Mitarbeit des Patienten
- Das Behandlungsziel besteht darin, die entzündlichen Prozesse zum Abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und einem weiteren Abbau des Alveolarknochens und dem damit einhergehenden Zahnverlust vorzubeugen.
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Mögliches Therapiekonzept | - Erstdiagnostik, Ersttherapie, ggf. Schmerzbeseitigung
- Vorbehandlung, Initialtherapie
- Therapieplanung, PAR-Diagnostik
- Behandlungserfolgssicherung, PAR-Nachbehandlung und Nachsorge
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Diagnostik, Erstbehandlung | - Diagnostische Maßnahmen zur Feststellung des pathologischen Befunds und Beurteilung der Notwendigkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen
– Hierfür steht als Bema-Leistung die Nr. 01 zur Verfügung. - Sofortmaßnahmen zur Schmerzbeseitigung, z. B. Bema-Nrn.:
– 105 (Mu – je Sitzung) – 106 (sK – je Sitzung) – 107 (Zst – einmal jährlich) – 8 (Vipr – je Sitzung) usw. - Erhebung des Parodontalen Screening-Index (PSI)
– Bema-Nr. 04 (PSI kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden) - Röntgendiagnostik (Ä925 a–d, Ä935d)
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Vorbehandlung |
- Untersuchung, wenn noch nicht erfolgt und nach Bema-Bestimmungen abrechnungsfähig
– Hierfür steht als Bema-Leistung die Nr. 01 zur Verfügung. - Beseitigung von Reizfaktoren:
– Endodontische Behandlungsmaßnahmen – (Bema-Nrn. 28–35) – Beseitigung überstehender Füllungsränder (sK – je Sitzung abrechnungsfähig) – Füllungen bei approximaler Karies (F1–F4) – Notwendige chirurgische Leistungen (z.B. X1–X3) - Mögliche Privatleistungen (Liste nicht abschließend)
– Professionelle Zahnreinigung, Individualprophylaxe – Mikrobiologische Diagnostik – Antibiotikumtherapie |
PAR-Diagnostik und Therapieplanung | - Notwendige Vorbehandlungen sollten erfolgt sein.
- Aktuelle Röntgenaufnahmen (nicht älter als sechs Monate)
- PAR-Antrag (Bema-Nr. 4)
– Dokumentation der Anamnese, Befund, Familienanamnese (Parodontalerkrankungen betreffend), Risikofaktoren – Dokumentation des klinischen Befundes: Taschentiefen, Blutung auf Sondieren, parodontale Rezessionen, Furkationsbefall, Zahnlockerung, Befund - Eine der folgenden Diagnosen muss vorliegen:
– Chronische Parodontitis – Aggressive Parodontitis – Parodontitis als Manifestation von Systemerkrankungen – Nekrotische Parodontalerkrankungen – Parodontalabszess – Parodontitis im Zusammenhang mit endodontalen Läsionen |
Beantragung bei der gesetzlichen Krankenversicherung | - Vor Behandlungsbeginn ist der GKV basierend auf den diagnostischen Unterlagen ein PAR-Status zur Genehmigung einzureichen.
– Eine Begutachtung des PAR-Status seitens der GKV kann eingeleitet werden. - Aktuelle Röntgenaufnahmen (nicht älter als sechs Monate)
- PAR-Antrag (Bema-Nr. 4)
– Dokumentation der allgemeinen Anamnese, Familienanamnese (Parodontalerkrankung betreffend), spezielle Anamnese – Dokumentation des klinischen Befundes: Taschentiefen, Blutung auf Sondieren, parodontale Rezessionen, Furkationsbefall, Zahnlockerung, Befund |
Systematische Parodontitistherapie | - Geschlossenes Vorgehen:
– Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Zahnstein) – Bema-Nr. P200 für einwurzelige Zähne – Bema-Nr. P201 für mehrwurzelige Zähne - Offenes Vorgehen
– Chirurgische Maßnahmen (Lappen-OP einschließlich Naht oder Schleimhautverbänden) und das supra- und subgingivalen Debridément – Bema-Nr. P202 für einwurzelige Zähne – Bema-Nr. P203 für mehrwurzelige Zähne - Einschleifmaßnahmen:
– Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit einer systematischen PAR-Behandlung werden nach der Bema-Nr. 108 abgerechnet. |
Therapieergänzung | - Der Vordruck „Parodontalstatus Blatt 1“ muss verwendet werden.
– Eine Therapieergänzung muss beantragt werden, wenn neben dem geschlossenen Verfahren zusätzlich ein offenes Vorgehen an einzelnen Zähnen notwendig ist. – Eine Therapieergänzung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss möglich. – Ausschließlich die Bema-Nrn. P202, P203 und 111 sind möglich. – Vorgeschichte, Befund und Diagnose werden nicht angegeben. – Das Erstellungsdatum des ursprünglichen PAR-Status ist anzugeben. – Begutachtung durch die GKV ist möglich. – Die ergänzenden Leistungen werden getrennt von den ursprünglich geplanten Maßnahmen auf einem Vordruck „Parodontalstatus Blatt 2“ abgerechnet. Dabei sind nur die Nrn. P202, P203 und 111 abrechnungsfähig.
KZBV-Kommentar: Wenn nach dem geschlossenen Vorgehen ein offenes Vorgehen angezeigt ist, ist diese Therapieergänzung auf dem Parodontalstatus Blatt 1 zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. Soweit die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Parodontalstatus kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. Derartige Therapieergänzungen haben innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens zu erfolgen. |
Nachbehandlung/Nachsorge | - Nachbehandlung in einer Folgesitzung nach der chirurgischen Therapie
– Wundbehandlungsmaßnahmen vor dem Abschluss der aktuellen PAR-Therapie (z.B. Entfernung von Nähten/Wundverband, Tamponade usw.) – Bema-Nr. 111 - Nachsorge
– Regelmäßige Untersuchung nach Behandlungsabschluss (ggf. 01) – Für die Nachsorge des GKV-Patienten gibt es keine spezielle Leistungsposition. In der Regel wird die Nachsorge im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung erbracht (Privatleistung). |
Privatleistungen (Liste nicht abschließend!) | - Chlorhexidintherapie (z. B. Perio-Chip) oder
- okale antibiotische Therapie oder
- Parodontale Regeneration (z. B. Emdogain) oder
- Maßnahmen zur gesteuerten Geweberegeneration (GTR):
– Privatleistungen – Möglichkeit: Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ – Medikamentenverordnung zulasten der GKV ist nicht möglich. - Auffüllen von Knochendefekten mit autologem oder alloplastischem Material:
– Privatleistung – Möglichkeit: GOZ-Nr. 411 – Medikamentenverordnung zulasten der GKV ist nicht möglich. - Wissenschaftlich nicht ausreichend anerkannte Behandlungsmethoden oder Verfahren sind gemäß § 2 Abs. GOZ als Verlangensleistung mit dem Patienten gesondert zu vereinbaren.
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