Abrechnung der Therapie von Parodontopathien bei gesetzlich Versicherten

Drucken Von Frau Andrea Zieringer    aktualisiert am 09.02.2011

Bei der Abrechnung von Parodontalerkrankungen gibt es viele Fallstricke: Längst nicht alle Behandlungsmethoden sind mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähig und die Verquickung einer Vertragsleistung mit Privatleistungen kann unter Umständen die gesamte Behandlung in den Augen der Kasse zur Privatleistung mutieren lassen. Zudem muss die Behandlung genehmigt werden und auch eine eventuell notwendige Nachbehandlung zunächst beantragt werden. Diese Schritte werden im folgenden Beitrag aufgezeigt und die Behandlungsrichtlinien und Abrechnungsmöglichkeiten geschlossener und offener Therapieverfahren übersichtlich dargestellt.

Abrechnungstipp


Das Behandlungsspektrum von Parodontopathien ist vielfältig und der medizinische Fortschritt brachte gerade in den letzten Jahren neue Erkenntnisse und moderne Therapiemöglichkeiten. Allerdings ist nur ein Teil davon durch die GKV abgedeckt. Damit die Behandlungskosten von der GKV übernommen werden, müssen bestimmte – in den Behandlungsrichtlinien vorgeschriebene – Behandlungsvoraussetzungen eingehalten werden.

Leistungsanspruch des GKV-Patienten
  • Die Behandlungsrichtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und die Inhalte des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (Bema) bilden die Grundlage des Leistungsanspruchs.
  • Leistungen außerhalb dieser Bestimmungen oder Leistungen, die lediglich ästhetischen Zwecken dienen, sind keine vertragszahnärztliche Versorgung – auch dann nicht, wenn diese mit anderen Verfahren als im Bema oder in den Behandlungsrichtlinien beschrieben erbracht werden!
  • Darüber hinausgehende Leistungen stellen auch für den GKV-Patienten eine Privatleistung dar und sind mit ihm entsprechend zu vereinbaren.

Voraussetzung für die Behandlung von Parodontopathien als GKV-Leistung
  • Fehlen von Zahnstein
  • Anleitung zu Mundhygienemaßnahmen
  • Mitarbeit des Patienten
  • Das Behandlungsziel besteht darin, die entzündlichen Prozesse zum Abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und einem weiteren Abbau des Alveolarknochens und dem damit einhergehenden Zahnverlust vorzubeugen.

Mögliches Therapiekonzept
  • Erstdiagnostik, Ersttherapie, ggf. Schmerzbeseitigung
  • Vorbehandlung, Initialtherapie
  • Therapieplanung, PAR-Diagnostik
  • Behandlungserfolgssicherung, PAR-Nachbehandlung und Nachsorge

Diagnostik, Erstbehandlung
  • Diagnostische Maßnahmen zur Feststellung des pathologischen Befunds und Beurteilung der Notwendigkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen
    – Hierfür steht als Bema-Leistung die Nr. 01 zur Verfügung.
  • Sofortmaßnahmen zur Schmerzbeseitigung, z. B. Bema-Nrn.:
    – 105 (Mu – je Sitzung)
    – 106 (sK – je Sitzung)
    – 107 (Zst – einmal jährlich)
    – 8 (Vipr – je Sitzung) usw.
  • Erhebung des Parodontalen Screening-Index (PSI)
    – Bema-Nr. 04 (PSI kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden)
  • Röntgendiagnostik (Ä925 a–d, Ä935d)

Vorbehandlung


  • Untersuchung, wenn noch nicht erfolgt und nach Bema-Bestimmungen abrechnungsfähig
    – Hierfür steht als Bema-Leistung die Nr. 01 zur Verfügung.
  • Beseitigung von Reizfaktoren:
    – Endodontische Behandlungsmaßnahmen – (Bema-Nrn. 28–35)
    – Beseitigung überstehender Füllungsränder (sK – je Sitzung abrechnungsfähig)
    – Füllungen bei approximaler Karies (F1–F4)
    – Notwendige chirurgische Leistungen (z.B. X1–X3)
  • Mögliche Privatleistungen (Liste nicht abschließend)
    – Professionelle Zahnreinigung, Individualprophylaxe
    – Mikrobiologische Diagnostik
    – Antibiotikumtherapie

PAR-Diagnostik und Therapieplanung
  • Notwendige Vorbehandlungen sollten erfolgt sein.
  • Aktuelle Röntgenaufnahmen (nicht älter als sechs Monate)
  • PAR-Antrag (Bema-Nr. 4)
    – Dokumentation der Anamnese, Befund, Familienanamnese (Parodontalerkrankungen betreffend), Risikofaktoren
    – Dokumentation des klinischen Befundes: Taschentiefen, Blutung auf Sondieren, parodontale Rezessionen, Furkationsbefall, Zahnlockerung, Befund
  • Eine der folgenden Diagnosen muss vorliegen:
    – Chronische Parodontitis
    – Aggressive Parodontitis
    – Parodontitis als Manifestation von Systemerkrankungen
    – Nekrotische Parodontalerkrankungen
    – Parodontalabszess
    – Parodontitis im Zusammenhang mit endodontalen Läsionen



Beantragung bei der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Vor Behandlungsbeginn ist der GKV basierend auf den diagnostischen Unterlagen ein PAR-Status zur Genehmigung einzureichen.
    – Eine Begutachtung des PAR-Status seitens der GKV kann eingeleitet werden.
  • Aktuelle Röntgenaufnahmen (nicht älter als sechs Monate)
  • PAR-Antrag (Bema-Nr. 4)
    – Dokumentation der allgemeinen Anamnese, Familienanamnese (Parodontalerkrankung betreffend), spezielle Anamnese
    – Dokumentation des klinischen Befundes: Taschentiefen, Blutung auf Sondieren, parodontale Rezessionen, Furkationsbefall, Zahnlockerung, Befund

Systematische Parodontitistherapie
  • Geschlossenes Vorgehen:
    – Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Zahnstein)
    – Bema-Nr. P200 für einwurzelige Zähne
    – Bema-Nr. P201 für mehrwurzelige Zähne
  • Offenes Vorgehen
    – Chirurgische Maßnahmen (Lappen-OP einschließlich Naht oder Schleimhautverbänden) und das supra- und subgingivalen Debridément
    – Bema-Nr. P202 für einwurzelige Zähne
    – Bema-Nr. P203 für mehrwurzelige Zähne
  • Einschleifmaßnahmen:
    – Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit einer systematischen PAR-Behandlung werden nach der Bema-Nr. 108 abgerechnet.

Therapieergänzung
  • Der Vordruck „Parodontalstatus Blatt 1“ muss verwendet werden.
    – Eine Therapieergänzung muss beantragt werden, wenn neben dem geschlossenen Verfahren zusätzlich ein offenes Vorgehen an einzelnen Zähnen notwendig ist.
    – Eine Therapieergänzung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss möglich.
    – Ausschließlich die Bema-Nrn. P202, P203 und 111 sind möglich.
    – Vorgeschichte, Befund und Diagnose werden nicht angegeben.
    – Das Erstellungsdatum des ursprünglichen PAR-Status ist anzugeben.
    – Begutachtung durch die GKV ist möglich.
    – Die ergänzenden Leistungen werden getrennt von den ursprünglich geplanten Maßnahmen auf einem Vordruck „Parodontalstatus Blatt 2“ abgerechnet. Dabei sind nur die Nrn. P202, P203 und 111 abrechnungsfähig.


KZBV-Kommentar:
Wenn nach dem geschlossenen Vorgehen ein offenes Vorgehen angezeigt ist, ist diese Therapieergänzung auf dem Parodontalstatus Blatt 1 zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. Soweit die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Parodontalstatus kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. Derartige Therapieergänzungen haben innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens zu erfolgen.

Nachbehandlung/Nachsorge
  • Nachbehandlung in einer Folgesitzung nach der chirurgischen Therapie
    – Wundbehandlungsmaßnahmen vor dem Abschluss der aktuellen PAR-Therapie (z.B. Entfernung von Nähten/Wundverband, Tamponade usw.)
    – Bema-Nr. 111
  • Nachsorge
    – Regelmäßige Untersuchung nach Behandlungsabschluss (ggf. 01)
    – Für die Nachsorge des GKV-Patienten gibt es keine spezielle Leistungsposition. In der Regel wird die Nachsorge im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung erbracht (Privatleistung).

Privatleistungen (Liste nicht abschließend!)
  • Chlorhexidintherapie (z. B. Perio-Chip) oder
  • okale antibiotische Therapie oder
  • Parodontale Regeneration (z. B. Emdogain) oder
  • Maßnahmen zur gesteuerten Geweberegeneration (GTR):
    – Privatleistungen
    – Möglichkeit: Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ
    – Medikamentenverordnung zulasten der GKV ist nicht möglich.
  • Auffüllen von Knochendefekten mit autologem oder alloplastischem Material:
    – Privatleistung
    – Möglichkeit: GOZ-Nr. 411
    – Medikamentenverordnung zulasten der GKV ist nicht möglich.
  • Wissenschaftlich nicht ausreichend anerkannte Behandlungsmethoden oder Verfahren sind gemäß § 2 Abs. GOZ als Verlangensleistung mit dem Patienten gesondert zu vereinbaren.

Hinweis:



Werden Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Leistung sind, in direktem Zusammenhang mit einer Parodontaltherapie erbracht (z. B. regenerative Verfahren, plastische mukogingivale Eingriffe usw.), stellt die gesamte Behandlung eine Privatleistung dar und ist nach Maßgabe der GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren.
Der zu tolerierende zeitliche Abstand zwischen Vertragsleistung (z. B. offenem Vorgehen) und Privatleistung sollte bei der zuständigen KZV erfragt werden, da es hierzu keine eindeutige Regelung gibt. Eine Mehrkostenvereinbarung ist bei der Behandlung von Parodontopathien nicht möglich.


Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen. Letztendlich kann nur der Behandler die erbrachten Maßnahmen entsprechend bewerten.

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