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zahnmedizinische Abrechnung

Aktualisierte Fassung des GOZ-Kommentars im Dezember 2016

Ein weiteres Mal hat die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern eine aktualisierte Fassung ihres GOZ-Kommentars veröffentlicht. Die Änderungen lesen Sie nachstehend.

Placeholder – News shutterstock

GOZ 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung.

Der Kommentar zur Leistungsbeschreibung wurde folgendermaßen verändert:

(letzter Satz: Spalte links unten bis rechts oben)
„ … Die einfache Ausarbeitung erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Berechnung nach § 9 GOZ …“

Er wurde ersetzt durch:

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„Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d.h. die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit den Vergütungen für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.“

Hierdurch wurde die Unsicherheit, ob und welche zahntechnischen Leistungen neben der Gebühr für die zahnärztliche Leistung bei der Herstellung eines Provisoriums im direkten Verfahren berechnet werden dürfen, weitestgehend behoben. Es wurde klargestellt, dass zahntechnische Leistungen im Vorfeld des direkten Verfahrens (Behandlung am Patienten), wie z.B. die Herstellung eines Formteils und auch nachträgliche Leistungen, wie die Form- und/ oder Oberflächenveränderung des Provisoriums zusätzlich nach § 9 GOZ in Rechnung gestellt werden dürfen.

GOZ 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz:

Der Kommentar zur Leistungsbeschreibung (3. Absatz) lautete:

„… Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung, Desinfektion und relative Trocknung des Zahns und des zahntechnischen Werkstückes im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zementbzw. Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung …“

Wurde ersetzt durch:

„Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahns und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.“

Die Fragestellung, ob die einfache Reinigung des Zahnstumpfes selbst oder auch die einfache Reinigung des wiedereinzusetzenden Elementes zusätzlich zur Ziffer GOZ 2310 berechnet werden darf, wurde hiermit deutlich abschlägig beantwortet. Diese Leistungen sind Bestandteil der Ziffer 2310 und dürfen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden!

Eine weitere Änderung betrifft die Leistung „Prothesenreinigung“. Diese war bisher als zusätzlich berechenbare Leistung unter der Ziffer GOZ 2310 aufgeführt und wurde nun an dieser Stelle gestrichen.

GOZ 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung.

Hier wurde unter Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen, 5. Spiegelstrich folgendes verändert:

Lautete der Text bisher: „– Kronenreinigung/-wiederherstellung“, wurde er nun umformuliert in: „– Kronenwiederherstellung“.

Somit wurde klargestellt, dass ebenso wie bei der Ziffer GOZ 2310 die einfache Reinigung des wiedereinzusetzenden Elementes nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf.

Ferner wurde auch hier der Punkt „Prothesenreinigung“ als mögliche zusätzlich zu berechnende Leistung gestrichen.

GOZ 5150 Versorgung eines Lückengebisses mithilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne.

Hier wurde im Kommentar zur Leistungsbeschreibung (5. Absatz, 2. Satz) folgender Passus gestrichen:

„Die Nrn. 5150, 5160 sind auch berechnungsfähig für temporäre Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff ‚Versorgung‘ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt. Die Berechnungsfähigkeit der Nrn. 5150, 5160 setzt keine Mindesttragedauer voraus.“

Der Hintergrund dieser Änderung ergibt sich aus den Änderungen zu den Ziffern GOZ 7080, 7090, die nun in der Kommentierung der BZÄK für temporäre Versorgungen auch in Form einer Marylandbrücke zur Abrechnung herangezogen werden sollen.

GOZ 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung.

Unter zusätzlich berechnungsfähige Leistungen wurde neu mit Spiegelstrich aufgeführt:

„– Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs“

Da diese Leistung ja bereits Teil der eigentlichen Leistungsziffer ist, soll hiermit klargestellt werden, dass bei gleichzeitiger Notwendigkeit der Unterfütterung und Reparatur eines Aufbissbehelfs die Leistung zweimal in Ansatz gebracht werden kann, insofern es sich um getrennte Behandlungssitzungen handelt.

GOZ 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung.

Der bisherige Kommentar zur Leistungsbeschreibung (rechte Spalte, nach dem 4. Absatz) lautete:

…„Die Leistung kann auch ohne Vorpräpartion, z.B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden.“

Er wurde nun ergänzt durch:

„Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine in Adhäsivtechnik befestigte Brücke (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

Wie oben erläutert, wird damit klar geregelt, dass eine Adhäsivbrücke zum Zweck einer provisorischen Versorgung nicht nach den GOZ-Nrn. 5150 bzw. 5160, sondern nach den Gebührennummern GOZ-Nrn. 7080 bzw. 7090 zu berechnen ist.

GOZ 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung.

Der bisherige Kommentar zur Leistungsbeschreibung (rechte Spalte, nach dem 1. Absatz im zweiten Abschnitt) lautete:

„Bei einer provisorischen Brücke nach den Nummern 7080 und 7090 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, dass im zahntechnischen Labor gefertigt worden ist.“

Er wurde nun ergänzt durch:

„Die Leistung ist auch berechnungsfähig für ein in Adhäsivtechnik befestigtes Brückenglied (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

Dann weiter:

„Sie kann nur berechnet werden, wenn…“

Wie oben erläutert, wird damit klar geregelt, dass eine Adhäsivbrücke zum Zweck einer provisorischen Versorgung nicht nach den GOZ-Nrn. 5150 bzw. 5160, sondern nach den Gebührennummern GOZ-Nrn. 7080 bzw. 7090 – zu berechnen ist.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.  Den genaue Wortlaut finden Sie unter www.bzaek.de

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