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DruckenAlle Jahre wieder: Weihnachten steht vor der Tür und so mancher Arbeitgeber möchte mit einem Geschenkgutschein seiner Mitarbeiterin eine Freude machen. Freudig ist dies aber nur, wenn Sie beachten, dass auf dem Gutschein eine Sache konkret bezeichnet sein sollte und eben nicht „nur“ eine Wertangabe genannt wird. Dann wäre der Gutschein nämlich steuertechnisch als Barlohn einzustufen, wie Sie den folgenden Ausführungen entnehmen können.
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