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DruckenGewährt der Arbeitgeber über mehrere Jahre, mindestens 3 Jahre lang, einem bestimmten Arbeitnehmer eine Leistung (Weihnachtsgratifikation o. Ä.), entsteht auch ohne eine ausdrückliche Regelung in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag aufgrund dieses Verhaltens des Arbeitgebers ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung in den Folgejahren aus dem Rechtsinstitut der sog. „betrieblichen Übung“. Dies kann der Arbeitgeber nur dadurch ausschließen, dass er die Leistung jedes Mal nur unter Vorbehalt (sei es durch Aushang, Rundschreiben oder Erklärung gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer vor der Auszahlung) gewährt. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist den meisten Arbeitgebern mittlerweile bekannt.
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