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DruckenWas beispielsweise von Rechtsanwälten, Architekten und Apothekern bekannt ist, wir nennen es mal salopp „Zweigniederlassung“, ist prinzipiell auch bei Zahnärzten möglich – die vertragszahnärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes. Fachlich bzw. betriebswirtschaftlich kann sie durchaus interessant sein, unter gesetzlichen Gesichtspunkten unterliegt sie entsprechenden Bestimmungen. Diese werden im folgenden Beitrag erläutert und anhand der aktuellen Rechtsprechung wird auf die z. T. unklare Rechtslage hingewiesen.

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