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DruckenÄrztliche Honoraranforderungen unterliegen per Gesetz einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Damit verjähren Honorarforderungen aus Rechnungsstellungen im Jahr 2007 mit Ablauf des 31.12.2010. Müssen sie aber nicht, denn der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Dazu reicht es aber nicht, dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden, sondern eine Unterbrechung der Verjährung tritt erst ein, wenn der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
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