Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten

Drucken Von RA Maximilian G. Broglie    aktualisiert am 03.12.2009

Zahnärztliche Honorarforderungen unterliegen gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist. Da sich das Jahr 2009 dem Ende neigt, erläutert der folgende Beitrag die wichtigsten Regelungen, die Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen.

Bild: (c) PIXELIO / knipseline
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