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DruckenVertragliche Erfüllungsansprüche von Kaufleuten, Handwerkern oder sonstigen Gewerbetreibenden, die 2006 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31.12.2009, da für diese Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt und die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB).
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