Schadenersatz wegen verspäteter Zeugniserstellung

Drucken Von Stefan Engelhardt    aktualisiert am 26.10.2009

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein sind Arbeitgeber gehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Beendigungszeugnis zu erteilen. Nachfolgend werden das Urteil, bei dem es eben wegen der eingehaltenen Fristen seitens des Arbeitgebers nicht zum Schadenersatz kam, und seine praktischen Auswirkungen erläutert. Die Urteilsbegründung zeigt nämlich, dass die Richter beim möglichen Schadenersatz von dieser genannten Frist ausgehen und ein Arbeitnehmer das Zeugnis, wenn es denn fehlt, anmahnen muss.

justitia HHS 02
Um den gesamten Inhalt sehen zu können, müssen Sie eingeloggt sein.

Klicken Sie bitte hier, um sich einzuloggen.