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DruckenHerstellerrabatte muss der Zahnarzt an die Patienten bzw. die Kostenträger weitergeben, andernfalls verstößt er gegen geltendes Recht, was grundsätzlich Folgen bis zum Entzug der Zulassung haben kann. Der folgende Kurzbeitrag fasst das Wichtigste zur Rabattregelung zusammen.
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