Rabatte dürfen nicht einbehalten werden

Drucken Von RA André Martin    aktualisiert am 09.06.2011

Herstellerrabatte muss der Zahnarzt an die Patienten bzw. die Kostenträger weitergeben, andernfalls verstößt er gegen geltendes Recht, was grundsätzlich Folgen bis zum Entzug der Zulassung haben kann. Der folgende Kurzbeitrag fasst das Wichtigste zur Rabattregelung zusammen.

Bild: (C) Gerd Altmann / PIXELIO
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