Patient verweigert die Nachbesserung der Prothetik

Drucken Von RA Frank Heckenbücker    aktualisiert am 08.01.2010

Verweigert der Patient die Nachbesserung der für ihn angefertigten Prothetik ohne wichtigen Grund, ist er verpflichtet, das Honorar in voller Höhe zu zahlen. RA Frank Heckenbücker erläutert hierzu die rechtliche Grundlage.

(C) PIXELIO / Harry Hautumm
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