Recht, Praxis

Neues Schenkungssteuerrecht: Praxisausstieg kann teuer werden – für die Verbleibenden

Drucken Von RA Frank Heckenbücker, Ulf Kühnemund    aktualisiert am 17.01.2010

Immer mehr Zahnärzte schließen sich zu Gemeinschaftspraxen zusammen. Hierbei wird in der Regel auch eine Vereinbarung für das eventuelle Ausscheiden eines Zahnarztes, hier dann juristisch gesehen eines Gesellschafters, getroffen. Häufig wurde in der Vergangenheit in den Verträgen eine Gestaltung gewählt, die dem Ausscheidenden nicht den vollen Verkehrswert seiner Beteiligung zugesteht. Dies geschah, um das Ausscheiden vor dem Renteneintritt unattraktiv zu machen oder um die in der Praxis Verbleibenden zu schonen. Nach dem neuen Schenkungssteuerrecht wird eine solche Schonung aber nicht in allen Fällen funktionieren: Der Fiskus verlangt eine Schenkungssteuer, wenn die Differenz zwischen dem anteiligen Verkehrswert der Praxis und der tatsächlichen Abfindung zu hoch ist.

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