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DruckenEinem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge ist es zulässig, dass Zahnärzte auf einer Internetplattform zu Heil- und Kostenplänen Gegenangebote abgeben können. Dem Betreiber einer derartigen Plattform ist es erlaubt, von den diese Plattform nutzenden Zahnärzten eine Gebühr zu verlangen.
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