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DruckenDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.03.2011 (Az.: VI ZR 133/10) entschieden, dass ein zahnärztlicher Behandlungsfehler ein rechtswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2.2 BGB darstellen kann und der Verlust des Vergütungsanspruchs nicht voraussetze, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist. Allerdings, so die Richter, lasse ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Pflicht, die bis zur Kündigung erbrachten Dienste zu vergüten, unberührt.
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