Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Drucken Von RA Armin Rudolf    aktualisiert am 16.03.2010

Vor 6 Jahren wurde das Kündigungsschutzgesetz neu geregelt. Doch noch immer gibt es Anwendungsfehler – auch in Zahnarztpraxen – bezüglich der Anhebung des Schwellenwertes von fünf auf zehn Arbeitnehmer. Demnach ist es falsch zu denken, dass das Gesetz nur bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift. Dies stimmt nur, wenn alle Arbeitnehmer nach dem Zeitpunkt des neuen Kündigungsschutzgesetzes angestellt wurden, also nach dem 31.12.2003. Ansonsten muss bei der Kündigung hinsichtlich des Kündigungsschutzes zwischen „Alt-“ und „Neu-Arbeitnehmern“ unterschieden werden. Auch ist bei Addition der Arbeitnehmeranzahl auf die Anzahl der Teilzeit-Arbeitnehmer zu achten.

Kndigung pauline 01
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