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Datenschutz und -sicherheit in der qualitätsorientierten zahnärztlichen Praxis

Drucken Von Ingrid Gerlach    aktualisiert am 17.01.2010

Der Zahnarzt muss sich an verschiedene Regelungen des Datenschutzes halten, vor allem wenn sensible Patientendaten betroffen sind. So ist es nicht zulässig, ohne eine schriftliche Einwilligung Befunde an andere Ärzte oder Kliniken weiterzuleiten. Sogar polizeiliche Anfragen dürfen nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Auch bei der Weitergabe von Patientendaten zur Abrechnung müssen bestimmte Vorschriften berücksichtigt werden. Damit der Datenschutz in der Praxis eingehalten wird, sieht das Gesetz einen Datenschutzbeauftragten ab einer bestimmten Anzahl in die Datenverarbeitung involvierter Mitarbeiter vor. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist allerdings mit Folgekosten verbunden. Lesen Sie dies und weitere Informationen zum Thema im folgenden Beitrag nach.

Bild: (C) www.jenpix.de / PIXELIO
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