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Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Langzeiterkrankung

Europäischer Gerichtshof „kippt“ deutsches Urlaubsrecht

Drucken Von Hans-Jürgen Marx    aktualisiert am 06.05.2010

Bislang verfiel der Urlaubsanspruch eines arbeitsunfähig krankgeschriebenen Mitarbeiters Ende März des Folgejahrs. Der Zahnarzt musste daher keine „Summierung“ von Urlaubszeiten und damit auch von Abgeltungsansprüchen fürchten. Im vergangenen Jahr hat sich dies allerdings geändert: das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in Angleichung an europäisches Recht geurteilt, dass Urlaubsansprüche von Langzeitkranken nicht mehr verfallen. Wie im Folgenden anhand eines Beispielfalls ausgeführt wird, kann die neue Rechtsprechung für den Zahnarzt teure Folgen haben.

Bild: Ernst Rose /
Bild: Ernst Rose / PIXELIO
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