Drei Irrtümer der Abmahnung

Drucken Von Dr. Norbert Pflüger    aktualisiert am 25.08.2011

In deutschen Büroetagen und Werkshallen herrscht der weit verbreitete Glaube, dass der Arbeitgeber erst dreimal abmahnen muss, bevor er verhaltensbedingt kündigen darf. Dies ist ein Irrtum. Schon nach der ersten Abmahnung kann ein erneuter Verstoß bereits mit einer Kündigung sanktioniert werden.

© Thorben Wengert_pixelio.de
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