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DruckenIn deutschen Büroetagen und Werkshallen herrscht der weit verbreitete Glaube, dass der Arbeitgeber erst dreimal abmahnen muss, bevor er verhaltensbedingt kündigen darf. Dies ist ein Irrtum. Schon nach der ersten Abmahnung kann ein erneuter Verstoß bereits mit einer Kündigung sanktioniert werden.

© Thorben Wengert_pixelio.de




