Abrechnungstipp der Woche

Honoraroptimierung durch Berechnung der Telefon-, Porto und Versandkosten

Drucken Von Sabine Schröder, ZMV    aktualisiert am 19.03.2010

Vielfach werden in den Praxen keine Kosten für den Versand von Arztbriefen nach Ziffer GOÄ 70 oder GOÄ 75, die Telefonate mit dem mit behandelnden Arzt gemäß Ziffer GOÄ 60 oder für den Versand von Gewebeproben zur pathologisch-histologischen Untersuchung oder gutachterlicherseits angeforderten Unterlagen berechnet.

Bild: (C) Michael Gra / PIXELIO
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