Ausbildungsstart für ZFA-Auszubildende in Ihrer Praxis

Tipps für die Probezeit

Drucken Von Dr. Susanne Hefer, ZÄK Berlin    aktualisiert am 13.09.2011

Ihr Praxisteam hat sich für eine/n Auszubildende/n entschieden und die Zahnärztekammer Berlin wünscht Ihnen und Ihren Auszubildenden ein glückliches Gelingen der 3-jährigen Ausbildungszeit!

Bild: (C) Dieter Schütz / PIXELIO
Bild: (C) Dieter Schütz / PIXELIO


Zu Ausbildungsbeginn ist vertraglich eine 4-monatige Probezeit vorgesehen. Diese Zeit sollten Sie intensiv nutzen und nicht einfach verstreichen lassen.

Machen Sie sich einen Plan, welche praxisspezifischen Anforderungen Sie an Ihre Auszubildenden in dieser Zeit stellen wollen.

Hier nur einige Beispiele:
  • Teamfähigkeit der Azubi
  • Leistungen in der Praxis und der Berufsschule
  • Berichtsheftführung (Bericht sollte zu Anfang eines jeden Monats vorliegen.)

Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Auszubildenden:
  • Ist das Verhältnis mit dem Praxisteam harmonisch?
  • Fühlt sie sich mit den ihr erteilten Aufgaben unter- oder überfordert?
  • Kann sie sich eine 3-jährige Ausbildungszeit in Ihrer Praxis vorstellen?

Unterteilen Sie die 4-monatige Probezeit z.B. in 2 x 2 Monate:
  • Besprechen Sie nach 2 Monaten mit Ihrer Azubi und dem Team, ob Kritikpunkte oder Probleme bestehen und wenn, wie sie behoben werden können.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden kann auch ein Gespräch mit den Eltern in Erwägung gezogen werden.
  • Überprüfen Sie zum Ende der Probezeit, ob eine gemeinsame 3-jährige Ausbildungszeit in Ihrer Praxis möglich ist.

Die Erfahrung zeigt, dass ein gutes Praxisklima mit der neuen Azubi oft wichtiger ist, als überfliegende Leistungen. Je nach Praxis kann es sinnvoll sein, der Auszubildenden eine Fachkraft als feste Ansprechpartnerin zur Seite zu stellen.

Denn bitte bedenken Sie: Nur innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich von beiden Seiten gelöst werden. Bei Ausbildungsverhältnissen mit minderjährigen Auszubildenden ist die Kündigung eines Ausbildungsvertrages an die Auszubildenden und die Erziehungsberechtigen zu richten.

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich weder vom Ausbilder noch von der Auszubildenden gekündigt werden. Die einzige Trennungsmöglichkeit besteht dann über den Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen. Als Ausnahme dazu besteht eine Kündigungsmöglichkeit mit einer vierwöchigen Frist für die Auszubildende, wenn sie innerhalb der Ausbildung feststellt, dass sie den Beruf wechseln oder eine weiterführende Schule besuchen möchte.

Jegliche andere Kündigungsgründe, auch wenn sie mehrmals abgemahnt wurden, führen in der Regel zu Auseinandersetzungen und vielen Ärgernissen, die durch eine gut genutzte Probezeit vermieden werden können.

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